Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

§.  195.

Sind  Ehefrauen  oder  unter  väterlicher  Gewalt  stehende  Kinder  beleidigt
worden,  so  haben  sowohl  die  Beleidigten,  als  deren  Ehemänner  und  Väter  das
Recht,  auf  Bestrafung  anzutragen.

§.  196.

Wenn  die  Beleidigung  gegen  eine  Behörde,  einen  Beamten,  einen  Religionsdiener
  oder  ein  Mitglied  der  bewaffneten  Macht,  während  sie  in  der  Ausübung

  ihres  Berufes  begriffen  sind,  oder  in  Beziehung  auf  ihren  Beruf  behangen

  ist,  so  haben  außer  den  unmittelbar  Betheiligten  auch  deren  amtliche
Vorgesetzte  das  Recht,  den  Strafantrag  zu  stellen.

§.  197.

Eines  Antrages  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Beleidigung  gegen  eine  gesetzgebende
  Versammlung  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,  oder  gegen  eine
andere  politische  Körperschaft  begangen  worden  ist.  Dieselbe  darf  jedoch  nur
mit  Ermächtigung  der  beleidigten  Körperschaft  verfolgt  werden.

§.  198.

Ist  bei  wechselseitigen  Beleidigungen  von  einem  Theile  auf  Bestrafun
angetragen  worden,  so  ist  der  andere  Theil  bei  Verlust  seines  Rechts  verpflichtet,
den  Antrag  auf  Bestrafung  spätestens  vor  Schluß  der  Verhandlung  in  erster
Instanz  zu  stellen,  hierzu  aber  auch  dann  berechtigt,  wenn  zu  jenem  Zeitpunkte
die  dreimonatliche  Frist  bereits  abgelaufen  ist.

§.  199.

Wenn  eine  Beleidigung  auf  der  Stelle  erwidert  wird,  so  kann  der  Richter
beide  Beleidiger  oder  einen  derselben  für  straffrei  erklären.

§.  200.

Wird  wegen  einer  öffentlich  oder  durch  Verbreitung  von  Schriften,  Darstellungen
  oder  Abbildungen  begangenen  Beleldigung  auf  Strafe  erkannt,  so  ist
zugleich  dem  Beleidigten  die  Befugniß  zuzusprechen,  die  Verurtheilung  auf  Kosten

des  Schuldigen  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  Art  der  Bekanntmachung,
sowie  die  Frist  zu  derselben  ist  in  dem  Urtheile  zu  bestimmen.

Erfolgte  die  Beleidigung  in  einer  Zeitung  oder  Zeitschrift,  so  ist  der  verfügende
  Theil  des  Urtheils  auf  Antrag  des  Beleidigten  durch  die  öffentlichen
Blätter  bekannt  zu  machen,  und  zwar  wenn  möglich  durch  dieselbe  Zeitung
oder  Zeitschrift  und  in  demselben  Theile  und  mit  derselben  Schrift,  wie  der  Abdruck
  der  Beleidigung  geschehen.  .

Dem  Beleidigten  ist  auf  Kosten  des  Schuldigen  eine  Ausfertigung  des
Urtheils  zu  ertheilen.