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· Ame-.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Donnerstag, den 9. Januar 1834.
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Juhalt.
Königl. Debrete. Provisorisches Gesetz über die Notariats-Sporteln.
Unmittelbare Königliche Dekrete.
Provisorisches Gesetz über die Notariaks-Sporteln.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nachdem über den Ertrag der nach Maßgabe des Landtag-Abschieds vom
50. Juni 1821, §.52 durch die Notariats-Vollziehungs-Verordnung vom 24. Mai 1826
sestgesegten, später in das allgemeine Sportelgeses vom 23. Juni 1828 aufgenommenen
Notariats-Sporteln vollständige Erfahrungen gesammelt worden sind, und dadurch
eine Verminderung und Vereinfachung dieser Sporteln als ausführbar sich dargeslellt
hat, so verordnen und verfügen Wir, nach Anhdrung Unseres Geheimen Raths und
anter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: