Full text : Briefe und Akten zur Geschichte des Dreissigjährigen Krieges. Neunter Band. (9)

Nr.  73.  971

13.

Auf  Antrag  der  Gemeindebehörde  kann  der  Besuch  einer  öffentlichen  Berufsfortbildungsschule
  an  Stelle  der  Volksfortbildungsschule  allen  Schulpflichtigen,  für  deren  Ausbildung
die  Berufsfortbildungsschule  nach  ihrer  Schulordnung  bestimmt  ist,  bis  zur  Beendigung  der
allgemeinen  Schulpflicht  durch  Verfügung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zur  Pflicht
gemacht  werden.  Zu  dem  Antrage  der  Gemeindebehörde  ist  in  Gemeinden  mit  städtischer
Verfassung  die  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten  erforderlich.

AI  Die  Verpflichtung  nach  Abs.  I  kann  auch  auf  diejenigen  erstreckt  werden,  die,  ohne
am  Schulsitze  zu  wohnen,  in  der  Gemeinde  des  Schulsitzes  beschäftigt  sind.

III  Auf  Antrag  der  beteiligten  Gemeindebehörden  und  mit  Zustimmung  der  im  Absk.  1
bezeichneten  Vertretungskörper  der  Gemeinden  kann  die  Verpflichtung  nach  Abs.  I  auf
Schulpflichtige  aus  benachbarten  Gemeinden  ausgedehnt  werden,  soweit  diese  Schulpflichtigen
nach  den  Entfernungs=  und  Verkehrsverhältnissen  von  ihrem  Wohnort  aus  ohne  unbilligen
Ausfwand  an  Zeit  und  Kraft  für  den  Hin=  und  Rückweg  an  dem  Unterrichte  teilnehmen
und  jedesmal  vor  Eintritt  der  Nacht  nach  Hause  zurückkehren  können.

1V  Der  Besuch  einer  nicht  öffentlichen  Berufsfortbildungsschule  an  Stelle  der  Volksfortbildungsschule
  oder  einer  öffentlichen  Berufsfortbildungsschule  kann  durch  Verfügung  der
Regierung,  Kammer  des  Innern,  auf  Antrag  des  Unternehmers  und  mit  Zustimmung  der
im  Abs.  I  bezeichneten  gemeindlichen  Vertretungskörper  denjenigen  Schulpflichtigen,  für  deren
Ausbildung  die  Berufsfortbildungsschule  nach  ihrer  Schulordnung  bestimmt  ist,  zur  Pflicht
gemacht  werden.  Dabei  wird  vorausgesetzt,  daß  die  nicht  öffentliche  Berufsfortbildungsschule
den  an  eine  öffentliche  Berufsfortbildungsschule  zu  stellenden  Anforderungen  entspricht,  daß
eine  nach  den  Einzelberufen  der  beteiligten  Schulpflichtigen  gegliederte  öffentliche  Berufsfortbildungsschule
  nicht  zur  Verfügung  steht  und  daß  den  Schulpflichtigen  oder  ihren  Erziehungsberechtigten
  keine  höheren  Kosten  #als  durch  den  Besuch  der  öffentlichen  Fortbildungsschule
erwachsen.

V  Für  Personen  unter  achtzehn  Jahren,  die  der  allgemeinen  Schulpflicht  nicht  mehr  unterliegen,
  kann  die  Verpflichtung  zum  Besuch  einer  Berufsfortbildungsschule  auf  Grund  des
§  120  der  Gewerbeordnung  eingeführt  werden.

8  14.

1  Ist  in  einer  Gemeinde  die  Zahl  der  von  der  Verpflichtung  zum  Besuch  einer  öffentlichen
  Berufsfortbildungsschule  nicht  betroffenen  Schulpflichtigen  desselben  Geschlechts  verhältnismäßig
  so  gering,  daß  die  Fortführung  der  Volksfortbildungsschule  unverhältnismäßig
hohe  Kosten  verursachen  oder  aus  sonstigen  wichtigen  Gründen  unzweckmäßig  sein  würde,  so