Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Abänderungen des Statuts bedürfen, mit der durch §. 14 gegebenen 
Maßgabe, ihrer Zustimmung. 
§. 21. 
In der Generalversammlung hat jedes anwesende Mitglied, welches groß- 
jährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, eine Stimme. Mitglieder, 
welche mit den Beiträgen im Rückstande sind, können von der Theilnahme an 
der Abstimmung ausgeschlossen werden. 
Die Generalversammlung kann auch aus Abgeordneten gebildet werden, 
welche aus der Mitte der stimmfähigen Mitglieder zu wählen sind; die Zahl 
der zu wählenden Abgeordneten muß jedoch mindestens dreißig betragen. 
Arbeitgeber, welche Zuschüsse zu der Kasse leisten, haben Anspruch auf 
Stimmberechtigung. Das Maß dieser Stimmberechtigung ist unter Berück- 
sichtigung ihrer Zuschüsse festzustellen; die Zahl ihrer Stimmen darf jedoch die 
Hälfte der den Mitgliedern der Kasse zustehenden Stimmen nicht übersteigen. 
§. 22. 
Generalversammlungen können nur innerhalb des Deutschen Reichs an 
einem Orte abgehalten werden, an welchem die Kasse eine Zahlungsstelle besitzt. 
Bei der Berufung ist der Gegenstand der Berathung anzugeben. 
Wird von dem Ausschuß oder von dem zehnten Theile der stimmfähigen 
Mitglieder die Berufung der Generalversammlung beantragt, so muß der Vor- 
stand die letztere berufen. §. 23 
Für diejenigen Kassen, in Ansehung deren eine Beitrittspflicht der Arbeiter 
begründet ist, kann der Vorstand der Gemeinde oder des größeren Kommunal- 
verbandes, auf deren Anordnung die Beitrittspflicht beruht, 
1. so lange die Wahl des Vorstandes oder Ausschusses nicht zu Stande 
kommt, so lange ferner Vorstand oder Ausschuß die Erfüllung ihrer 
Obliegenheiten verweigern, mit der Wahrnehmung dieser Obliegenheiten 
geeignete Personen betrauen; 
2. so lange die Generalversammlung oder eine durch das Gesetz oder 
das Statut vorgeschriebene Beschlußfassung der Generalversammlung 
nicht zu Stande kommt, die Befugnisse derselben wahrnehmen. 
§. 24. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der 
Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen und 
zu verrechnen; ebenso sind Bestände gesondert zu verwahren. 
Verfügbare Gelder dürfen, außer in öffentlichen Sparkassen, nur ebenso 
wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden. 
§. 25. 
In jedem fünften Jahre hat die Kasse die wahrscheinliche Höhe ihrer Ver- 
pflichtungen und der ihnen gegenüberstehenden Einnahmen durch einen Sachver-
	        
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