Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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neuen  Prüfung,  welche  als  eine  akademische  Vorprüfung  im  Sinne  des  Art.  32,  Ziff.  1
des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1843,  betreffend  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste,  anzusehen
ist,  den  Genuß  der  Rechtswohlthat  einjähriger  Militärdienstzeit  zur  Folge  hat.

Stuttgart  den  4.  Juli  1862.  Golther.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Eintheilung  des  Zollpfundes  im  Postverkehre.

Nachdem  durch  höchste,  nach  Vernehmung  des  K.  Geheimen-Raths  und  erfolgter  ständischer
  Zustimmung,  ertheilte  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  genebmigt
worden  ist,  daß  an  Stelle  der  durch  Art.  2  des  Gesetzes  vom  28.  Januar  1859,  betreffend
die  Einführung  eines  neuen  Landesgewichts,  Reg.  Blatt  S.  17,  festgesetzten  Gewichtsgeintheilung
  künftig  die  im  Art.  8  des  Postvereinsvertrags  vom  18.  August  1800,  Reg.  Blatt
von  1861,  S.  90,  vereinbarte  Eintheilung  des  Zollpfunds  in  30  Lothe  und  des  Lotho  in
Zebntel  bei  den  württembergischen  Poststellen,  sowohl  im  Postvereinsverkehre,  als
auch  im  innern  Postverkehre,  angewendet  werde,  treten  in  der  Posttransportordnung
vom  14.  Juni  1861,  Reg.  Blatt  S.  85  u.  s.  w.,  nachbemerkte  veränderte  Bestimmungen  ein.

Zu  §.  3  und  32  II.,
Gewicht.

Bei  allen  Gewichts-Ermittelungen  Seitens  der  Poststellen  wird  künftig  die  Eintbeilung
des  Zollpfundes  in  30  Loth  und  des  Loths  in  Zehntel  angewendet.

Hierbei  sind  die  in  §.  10,  Absatz  A.  I.  5,  §.  23  Pt.  8,  §.  30  Pet.  2,  §.  32,
Absatz  II.,  §.  35  Pet.  1,  §.  36  Pt.  1,  2  und  3,  §s.  66,  §.  71  Pet.  4,  enthaltenen
Gewichtsbeträge,  statt  einschließlich,  als  ausschließlich  zu  verstehen.

Zu  F§.  50.
Gegenstände  der  Fahrpost.

Demnach  gehören  unter  Anderem  (Peét.  1)  gewöhnliche  Briefe  von  vier  Loth  an
und  darüber,  deren  Beförderung  mit  der  Briefpost  von  dem  Aufgeber  nicht  vorgeschrieben
ist,  zur  Fahrpost.

Diese  veränderten  Bestimmungen  treten  mit  gegenwärtiger  Bekanntmachung  in  Wirksamkeit.
Stuttgart  den  28.  Juni  1862.  Sigel.
1H“)  Ge  druckt  bei  G.  Hassel  brin  t.