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neuen Prüfung, welche als eine akademische Vorprüfung im Sinne des Art. 32, Ziff. 1
des Gesetzes vom 22. Mai 1843, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, anzusehen
ist, den Genuß der Rechtswohlthat einjähriger Militärdienstzeit zur Folge hat.
Stuttgart den 4. Juli 1862. Golther.
C) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend die Eintheilung des Zollpfundes im Postverkehre.
Nachdem durch höchste, nach Vernehmung des K. Geheimen-Raths und erfolgter ständischer
Zustimmung, ertheilte Entschließung Seiner Königlichen Majestät genebmigt
worden ist, daß an Stelle der durch Art. 2 des Gesetzes vom 28. Januar 1859, betreffend
die Einführung eines neuen Landesgewichts, Reg. Blatt S. 17, festgesetzten Gewichtsgeintheilung
künftig die im Art. 8 des Postvereinsvertrags vom 18. August 1800, Reg. Blatt
von 1861, S. 90, vereinbarte Eintheilung des Zollpfunds in 30 Lothe und des Lotho in
Zebntel bei den württembergischen Poststellen, sowohl im Postvereinsverkehre, als
auch im innern Postverkehre, angewendet werde, treten in der Posttransportordnung
vom 14. Juni 1861, Reg. Blatt S. 85 u. s. w., nachbemerkte veränderte Bestimmungen ein.
Zu §. 3 und 32 II.,
Gewicht.
Bei allen Gewichts-Ermittelungen Seitens der Poststellen wird künftig die Eintbeilung
des Zollpfundes in 30 Loth und des Loths in Zehntel angewendet.
Hierbei sind die in §. 10, Absatz A. I. 5, §. 23 Pt. 8, §. 30 Pet. 2, §. 32,
Absatz II., §. 35 Pet. 1, §. 36 Pt. 1, 2 und 3, §s. 66, §. 71 Pet. 4, enthaltenen
Gewichtsbeträge, statt einschließlich, als ausschließlich zu verstehen.
Zu F§. 50.
Gegenstände der Fahrpost.
Demnach gehören unter Anderem (Peét. 1) gewöhnliche Briefe von vier Loth an
und darüber, deren Beförderung mit der Briefpost von dem Aufgeber nicht vorgeschrieben
ist, zur Fahrpost.
Diese veränderten Bestimmungen treten mit gegenwärtiger Bekanntmachung in Wirksamkeit.
Stuttgart den 28. Juni 1862. Sigel.
1H“) Ge druckt bei G. Hassel brin t.