Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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II.  Bei  Vorspannen  für  den  Tag:

1)  für  ein  Wagen=  oder  Reitpfere  :-  fl.  30  kr.
2)  für  ein  Reitpferr,  welches  von  dem  Vorspannleigenen  nicht  nelen

geritten  wird.w  fl.  42  kr.
3)  für  ein  Paar  Ochsen  fl.  20  kr.
4)  für  eine  Chageenll  36  kr.
5)  für  einen  Wgennn  130  kr.
6)  für  einen  Karen15  kr.
7)  für  einen  Mann..w  ee  ,  3e  kr.

III.  bei  Botenleistungen:

für  einen  Boten  auf  die  Wegstunde  bin  und  zurück:

1)  bei  Agagaai1ii7x
2)  bei  Nacctt...  u  18kr.

Stuttgart  den  25.  Juni  1862.  Linden.  Miller.

B)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Maturilätsprüfung  für  Candidaten  der  technischen  Fächer.

Nachdem  in  §.  28  der  neuen  organischen  Bestimmungen  für  die  polytechnische  Schule
dahier  (vgl.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  16.  April
d.  J.,  Reg.  Blatt  S.  100  ff.)  für  solche,  welche  vor  ihrem  Eintritte  in  eine  der  Fachschulen
der  Anstalt  ein  Zeugniß  über  volle  wissenschaftliche  Reife  zu  erhalten  wünschen,  sowie  für
diejenigen,  welche  die  Staats-Erlaubniß  zum  Besuche  der  Universität  für  das  Studium
technischer  Fächer  nachsuchen,  eine  an  der  polytechnischen  Schule  zu  erstehende  besondere
  Prufung  eingefährt  worden  ist,  findet  die  seitberige  Universstätsprüfung  für
Canvidaten  technischer  Fächer  (vgl.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens
  vom  9.  Februar  1854,  Reg.  Blatt  S.  9  ff.)  nicht  mehr  statt,  was  mit  dem  Anfügen
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  das  Nähere  über  die  neue  Prüfung  bei  der
polytechnischen  Schule  demnächst  besonders  bekannt  gemacht  werden  wird,  sowie  daß  nach
Rücksprache  mit  den  K.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegs  auch  die  Erstehung  dieser