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II. Bei Vorspannen für den Tag:
1) für ein Wagen= oder Reitpfere :- fl. 30 kr.
2) für ein Reitpferr, welches von dem Vorspannleigenen nicht nelen
geritten wird.w fl. 42 kr.
3) für ein Paar Ochsen fl. 20 kr.
4) für eine Chageenll 36 kr.
5) für einen Wgennn 130 kr.
6) für einen Karen15 kr.
7) für einen Mann..w ee , 3e kr.
III. bei Botenleistungen:
für einen Boten auf die Wegstunde bin und zurück:
1) bei Agagaai1ii7x
2) bei Nacctt... u 18kr.
Stuttgart den 25. Juni 1862. Linden. Miller.
B) Des Departements des Kirchen= und Schulwesens.
Des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens.
Bekanntmachung, betreffend die Maturilätsprüfung für Candidaten der technischen Fächer.
Nachdem in §. 28 der neuen organischen Bestimmungen für die polytechnische Schule
dahier (vgl. Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 16. April
d. J., Reg. Blatt S. 100 ff.) für solche, welche vor ihrem Eintritte in eine der Fachschulen
der Anstalt ein Zeugniß über volle wissenschaftliche Reife zu erhalten wünschen, sowie für
diejenigen, welche die Staats-Erlaubniß zum Besuche der Universität für das Studium
technischer Fächer nachsuchen, eine an der polytechnischen Schule zu erstehende besondere
Prufung eingefährt worden ist, findet die seitberige Universstätsprüfung für
Canvidaten technischer Fächer (vgl. Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens
vom 9. Februar 1854, Reg. Blatt S. 9 ff.) nicht mehr statt, was mit dem Anfügen
zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß das Nähere über die neue Prüfung bei der
polytechnischen Schule demnächst besonders bekannt gemacht werden wird, sowie daß nach
Rücksprache mit den K. Ministerien des Innern und des Kriegs auch die Erstehung dieser