Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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(Die  Beschwerden  uͤber  die  Organisation  der  Stiftungs-Administration

  betreffend.)

Wir  Marimilian  Josepyh,
Lvon  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Auf  die  von  dem  Bürgermeister  der  Stadt
München,  von  Sutner,  und  von  dem  Stadtkommissär
  Feßmaier  unterm  14.  Dezember
1807F  eingereichte  Vorstellung,  worin  gegen  die
Enrbindung  des  Magistrates  von  der  Suftungs-Administration
  Beschwerde  geführe
wird,  beschließen  Wir,  wie  solgt:

I.  Es  behält  bei  dem  organischen  Edikte
über  die  General-Administration  des  Stiftungs=
  und  Kommunal-Vermögens,  vom  #.
Oktober  1807,  und  insbesondere  bei  dem  IV.
Absaze  des  VIII.  Artikels,  wodurch  eine  vollkommene
  Trennung  der  Stiftungs-  von  der
Kommnnal=  Miministration  konstituirt  ist,  sein
unabänderliches  Verbleiben.  .

II.  Diese  vollkommene  Separation  der
Verwaltung  des  Stistungsvermögens  von
sener  des  Kommunalvermögens  ist,  nach  dem
Indhalte  Unserer  allerhöchsien  General-Verordnung
  vom  zo.  Dezember  180  7,  ein  wesentlicher
  Bestandtheil  des  neuen  administrativen
  Organismus.

Die  Motive  für  diese  organische  Separation
  sind  tbeils  aus  der  gänzlichen  Verschiedenheit
  der  Quellen  und  Zwecke  der  beiderseitigen
  Vermögen,  tbeils  aus  den  empfindlichen,
zum  Theile  unersezlichen  Nachtbeilen,  welche
aus  der  bisher  bestandenen  Vermischung  der
Verwaltung  allgemein  dem  Stiftungsvermsgen
  zugegangen  sind,  geschöpft  worden,  und
nehmen  Unsere  obervormundschaftliche  Pflich- 



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ten  mit  einer  Staͤrke  in  Anspruch,  welche
von  einem  ruhigen  Eindringen  in  den  Geist
und  Buchstaben  der  desfallsigen  Verordnung
mit  Ueberzeugung  und  Befolgung  geehret,
und  am  wenigsten  mit  einer  irre  geleiteten,
in  allen  Beziehungen  ungiltigen  Beschwerde
erwiedert  werden  sollte.

III.  In  Folge  der  beharrlichen  Vollziehung
  Unsers  mit  voller  Wuͤrdigung  des  Gegenstandes
  gegebenen  Ediktes  werden  die  beiden
  magistratischen  Bureaus,  welche  bisher
die  Verwaltung  des  Kuleus  und  Wohlthätig-=keitsvermögens
  geführet  baben,  und  ohnebin
nach  dem  §.  Artikel  der  Magistrats-Einrich
tung  vom  Jabre  1  s  keine  besondere  Stellen
oder  Aemter  bilden,  obne  die  mindeste  Weigerung
  oder  Verzögerung  den  angeordneten
Extraditions-Akt  von  ihrer  Seite  erfüllen,
und  nach  geendigter  Ertradition  ihre  Funktion
  schliessen.

IV.  Damit  übrigens  in  demselben  Zeitpunkte,
  in  welchem  Wir  das  von  allen  fremden
  Verwaltungs-Objekten  entbundene  Kommunalvermögen
  ihren  aus  eigenen  Gliedern
gewäblten  Administratoren  zu  überweisen
beschäftiget  sind,  Unsere  geliebte  Haupt=  und
Residenzstadt  München  auf  der  einen  Seite
den  Vorzug  des  Vollzuges,  und  auf  der  anderen
  Seite  die  Gleichheit  des  Grundsazes  erfabre,
  wird  verordnet:  daß  unverzüglich  zwischen
dem  Chefdes  geheimen  Zentral=  Rechnungs-Kommissariats
  des  Innern  und  dem  General-Kommissär
  des  Bezirkes  München,  mit
Zuziehung  des  ersten  Oberrechnungs:  Kommissärs
  und  der  beiden  Bürgermeister,  zu  dem