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(Die Beschwerden uͤber die Organisation der Stiftungs-Administration
betreffend.)
Wir Marimilian Josepyh,
Lvon Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die von dem Bürgermeister der Stadt
München, von Sutner, und von dem Stadtkommissär
Feßmaier unterm 14. Dezember
1807F eingereichte Vorstellung, worin gegen die
Enrbindung des Magistrates von der Suftungs-Administration
Beschwerde geführe
wird, beschließen Wir, wie solgt:
I. Es behält bei dem organischen Edikte
über die General-Administration des Stiftungs=
und Kommunal-Vermögens, vom #.
Oktober 1807, und insbesondere bei dem IV.
Absaze des VIII. Artikels, wodurch eine vollkommene
Trennung der Stiftungs- von der
Kommnnal= Miministration konstituirt ist, sein
unabänderliches Verbleiben. .
II. Diese vollkommene Separation der
Verwaltung des Stistungsvermögens von
sener des Kommunalvermögens ist, nach dem
Indhalte Unserer allerhöchsien General-Verordnung
vom zo. Dezember 180 7, ein wesentlicher
Bestandtheil des neuen administrativen
Organismus.
Die Motive für diese organische Separation
sind tbeils aus der gänzlichen Verschiedenheit
der Quellen und Zwecke der beiderseitigen
Vermögen, tbeils aus den empfindlichen,
zum Theile unersezlichen Nachtbeilen, welche
aus der bisher bestandenen Vermischung der
Verwaltung allgemein dem Stiftungsvermsgen
zugegangen sind, geschöpft worden, und
nehmen Unsere obervormundschaftliche Pflich-
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ten mit einer Staͤrke in Anspruch, welche
von einem ruhigen Eindringen in den Geist
und Buchstaben der desfallsigen Verordnung
mit Ueberzeugung und Befolgung geehret,
und am wenigsten mit einer irre geleiteten,
in allen Beziehungen ungiltigen Beschwerde
erwiedert werden sollte.
III. In Folge der beharrlichen Vollziehung
Unsers mit voller Wuͤrdigung des Gegenstandes
gegebenen Ediktes werden die beiden
magistratischen Bureaus, welche bisher
die Verwaltung des Kuleus und Wohlthätig-=keitsvermögens
geführet baben, und ohnebin
nach dem §. Artikel der Magistrats-Einrich
tung vom Jabre 1 s keine besondere Stellen
oder Aemter bilden, obne die mindeste Weigerung
oder Verzögerung den angeordneten
Extraditions-Akt von ihrer Seite erfüllen,
und nach geendigter Ertradition ihre Funktion
schliessen.
IV. Damit übrigens in demselben Zeitpunkte,
in welchem Wir das von allen fremden
Verwaltungs-Objekten entbundene Kommunalvermögen
ihren aus eigenen Gliedern
gewäblten Administratoren zu überweisen
beschäftiget sind, Unsere geliebte Haupt= und
Residenzstadt München auf der einen Seite
den Vorzug des Vollzuges, und auf der anderen
Seite die Gleichheit des Grundsazes erfabre,
wird verordnet: daß unverzüglich zwischen
dem Chefdes geheimen Zentral= Rechnungs-Kommissariats
des Innern und dem General-Kommissär
des Bezirkes München, mit
Zuziehung des ersten Oberrechnungs: Kommissärs
und der beiden Bürgermeister, zu dem