Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Sie  muͤssen  wenigstens  Ein  Jahr  alt  und  dürfen  bei  der  erstmaligen  Aufnahm
nicht  älter  als  zweijährig  sepn.

2)  Die  Abstammung  muß  durch  die  vorgeschriebenen  Beschälscheine  oder
andere  unverdächtige  Zeugnisse  nachgewiesen  werden.

Damit  nicht  Fohlen  wegen  fehlerhaften  Baues  den  Eigenthümern  wieder  *)ö|5
geschickt  werden  müssen,  wird  den  lehztern  empfohlen,  solche  bei  der  Beschälreguli
dem  Land-Oberstallmeister  zur  Besichtigung  vorzustellen.  Ein

5)  Werden  mehr  Fohlen  angemeldet,  als  die  Räumlichkeiten  und  sonstigen  6
richtungen  der  Fohlenhöfe  aufzunehmen  gestatten,  so  wird  denjenigen  der  Vorzug  9
ben,  welche  die  erforderlichen  Eigenschaften  in  höherem  Grade  besitzen.

4)  Die  Aufnahme  der  Fohlen  kann  blos  auf  die  Sommerwaide,  welche  bon
16.  Mai  bis  50.  September  dauert,  oder  blos  zur  Ueberwinterung,  oder  au
ganze  Jahr  nachgesucht  werden.

5)  die  Fohlen  der  Privatpersonen  werden  mit  der  Gestuͤtsheerde  vermischt
in  jeder  Beziehung  dieser  gleich  behandelt.  Fuͤr  die  Medikamente  und  das  tro
Futter  wird  von  den  Eigenthümern  in  den  laufenden  Preisen  Ersatz  geleistet;
haben  sie  für  das  Abwarten  eines  Fohlens  einen  Beitrag  von

2  fl.  auf  den  Sommer  und  von

5  fl.  auf  den  Winter
an  die  Gestütskasse  zu  entrichten.  Für  die  Verwaltung  überhaupt,  so  wie  sis  i
Waide  und  das  Streustroh  wird  dagegen  nichts  aufgerechnet.

Die  Pferdehalter,  welche  Fohlen  von  den  angegebenen  Eigenschaften  a
Gestuͤtshoͤfe  zu  bringen  wuͤnschen,  haben  ihre  Gesuche  unter  Anschluß  der.  *  uon
lichen  Zeugnisse  bei  der  Landgestüts-Commission  jedes  Jahr  spatestens  einen  No  ein“
beziehungsweise  vor  dem  Anfang  der  Sommerwaide  oder  der  Ueberwinterun
zureichen.

Für  das  gegenwärtige  Jahr  ist  die  Frist  zur  Anbringung  des  W
Aufnahme  von  Fohlen  auf  die  Sommerwaide  bis  zum  1.  Mai  verlaͤngert.

Stuttgart  den  11.  April  1859.  Moltke

durch

 

G  eder  ucht  bei  G.  X  sselbrin  t.  —