Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

Vertreters  und  die  Genehmigung  der  Erklärung  des  Vertreters  übertragen,  soweit
die  Interessen  der  betheiligten  Familienmitglieder  nicht  im  Gegensatze  zu  einander
  stehen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  findet  auf  die  Genehmigung  von  Erklärungen
der  kraft  elterlicher  Gewalt  berufenen  gesetzlichen  Vertreter  entsprechende  Anwendung.

§.  7.  Der  Vorstand  der  Stistung  hat  mit  dem  Gesuch  um  Aufnahme
des  Familienschlusses  einen  Entwurf  des  letzteren  sowie  ein  Verzeichniß  der  zuzuziehenden
  Familiemmitglieder  einzureichen.

Bestehen  gegen  den  Entwurf  keine  Bedenken  oder  sind  die  erhobenen  Bedenken
  erledigt,  so  hat  das  Gericht  einen  Termin  zur  Aufnahme  des  Familienschlusses
  zu  bestimmen.

§.  8.  Zur  Theilnahme  an  der  Errichtung  des  Familienschlusses  ist  berechtigt:


1.  wer  seine  Zugehörigkeit  zu  der  berufenen  Familie  durch  öffentliche  Urkunden

  nachweist;

2.  wer  von  den  Berechtigten,  die  in  dem  Termine  zur  Aufnahme  des

Familienschlusses  erschienen  sind,  und  von  dem  Vorstande  der  Stiftung
als  berechtigt  anerkannt  wird.

§.  9.  Wer  außer  den  Fällen  des  §.  8  die  Berechtigung  zur  Theilnahme
in  Anspruch  nimmt,  ist  von  dem  Gericht  aufzufordern,  binnen  drei  Monaten
seine  Berechtigung  oder  die  Erhebung  der  Klage  gegen  diejenigen,  welche  die
Berechtigung  bestreiten,  nachzuweisen,  widrigenfalls  der  ohne  seine  Juziehung
errichtete  Familienschluß  für  ihn  verbindlich  sein  werde.

Die  Frist  beginnt  mit  der  Zustellung  der  Aufforderung.  Die  Genehmigung
des  Familienschlusses  darf  erst  erfolgen,  wenn  die  Frist  abgelaufen  und  im  Falle
rechtzeitiger  Klageerhebung  über  die  Berechtigung  rechtskräftig  entschieden  ist.

#§  10.  Besteht  kein  Grund  zu  der  Annahme,  daß  außer  den  angezeigten
noch  andere  nach  §.  4  zuzuziehende  Familienmitglieder  vorhanden  sind,  so  genügt
die  eidesstattliche  Versicherung  des  Vorstandes  der  Stiftung,  daß  ihm  solche  Mitglieder
  nicht  bekannt  sind.

Anderenfalls  darf  der  Familienschluß  nicht  genehmigt  werden,  bevor  die
Familienmitglieder,  deren  Leben  oder  Aufenthalt  unbekannt  ist,  im  Wege  des
Aufgebotsverfahrens  mit  ihrem  Widerspruchsrecht  ausgeschlossen  sind.

K.  11.  Für  das  Aufgebotsverfahren  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  in
dessen  Bezirke  die  Stiftung  ihren  Sitz  hat.

Antragsberechtigt  ist  der  Vorstand  der  Stiftung.

In  dem  Aufgebote  sind  die  Familienmitglieder,  deren  Leben  oder  Aufenthalt
  unbekannt  ist,  unter  Bezeichnung  des  Gegenstandes  des  Familienschlusses
aufzufordern,  spätestens  im  Aufgebotstermine  gegen  den  Familienschluß  Widerserch
  zu  erheben,  widrigenfalls  sie  mit  ihrem  Widerspruch  ausgeschlossen  werden
wurden.

(Nr.  10113)  39