Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N24.  —

 

Inhalt:  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Lippe  wegen  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Herford  nach
Detmold,  S.  267.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  273.

 

(Nr.  8572.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Lippe  wegen  Anlage  einer  Eisenbahn  von
Herford  nach  Detmold.  Vom  7.  Juni  1878.

Sen  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine  Durchlaucht
der  Fürst  zur  Lippe,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Eisenbahnverbindungen
zwischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  zu  vermehren,  haben  behufs  einer
hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Carl  Siegmund
Ursinus,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zur  Lippe:
Höchstihren  Regierungs.  Präsidenten  und  Vorstand  Höchstihren
Kabinets-Ministeriums  Heinrich  Friedrich  August  Eschenurg,

welche  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag  abgeschlossen  haben.

Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Fürstlich  Lippische  Regierung  sind  überbingekommen,
  eine  Eisenbahn  von  Herford  nach  Detmold  zuzulassen  und  zu
fördern.  Jede  Regierung  wird  für  Ihr  Gebiet  die  Konzession  zum  Bau  und
zum  Betriebe  dieser  Bahn  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  nach  Maßgabe
  dieses  Vertrages  ertheilen.

Artikel  I.

Die.  Genehmigung  und  Feststellung  des  Bauprojekts  erfolgt  durch  die
Königlich  Preußische  Regierung;  die  Baupläne  für  die  in  das  Fürstlich  Lippische
Ce.  Samml.  1878.  (Nr.  8572.)  44

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Juli  1878.