Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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besseren  Käufern  und  dem  Käufer,  welcher  im  Aufstreich  das  böchste  Anbot  auf  das  Gut
gemacht  hat,  solches  noch  besonders  in  Aufstreich  zu  bringen.  Bei  dem.  Ergebnisse  dieses
besonderen  Aufstreichs  hat  es  sein  Bewenven.

Erfolgt  auch  bei  der  zweiten  Aufstreichsverhandlung  kein  Anbot,  so  ruht  in  Ermanglung
  anderer  Executionsmittel  die  Klage  der  Gläubiger,  außer  es  wird  nachträglich  noch
ein  Anbot  gemacht.  Dieses  Anbot  ist  dem  Schuldner  und,  wenn  dadurch  Gläubiger  mit
Verlust  bedroht  sind,  auch  diesen  unter  Anberaumung  der  fünfzehntägigen  Frist  zu  Beibringung
  eines  besseren  Käufers  mitzutheilen.  Wird  ein  oder  werden  mehrere  bessere
Käufer  beigebracht,  so  ist  zwischen  ihnen  und  demjenigen,  der  das  nachträgliche  Anbot  gemacht
  hat,  die  Sache  wieder  zum  besonderen  Aufstreich  zu  bringen,  bei  dessen  Ergebniß  es
sein  Verbleiben  hat.

Art.  25.

Denjenigen  Pfandgläubigern,  zu  deren  voller  Befriedigung  der  bei  dem  letzten  Aufstreiche
  (Art.  23,  Art.  24,  Abs.  2  und  3)  erzielte  Erlös  nicht  binreicht,  steht  das  Recht  zu,
vie  ihnen  verpfändete  Liegenschaft  unter  den  bei  dem  Ausstreich  festgesetzten  Bedingungen
und  gegen  Leistung  gehöriger  Sicherheit  für  den  Fall,  daß  sie  Etwas  an  die  Masse  zurückzuerstatten
  haben,  durch  ein  Nachgebot  zu  erwerben.

Zu  diesem  Behuf  ist  denselben  eine  fünfzehntägige  Frist  zur  Erklärung  unter  dem
Rechtsnachtbeil  anzuberaumen,  daß  sonst  die  Liegenschaft  dem  Käufer,  beziehungsweise  dem
Meistbietenden  unter  mehreren  Pfandgläubigern,  unbedingt  zugeschlagen  würde.

Ein  ohne  diese  Aufforderung  ertheilter  Zuschlag  ist  ungültig.

Art.  26.
In  den  in  Art.  21  bis  25  bezeichneten  Fällen  bleibt  der  Käufer  an  sein  Anbot  gebunden,
  bis  ein  böheres  erfolgt  ist.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  an  die  Stelle  der  Art.  57  bis  63  des  Ereeutionsgesetzes.

Art.  27.
Die  Vorschriften  der  vorstehenden  Artikel  sind  auch  auf  die  Güterveräußerungen  im
Coneurswege  anzuwenden,  jevoch  unter  folgenden  näheren  Bestimmungen:
1)  Der  Anschlag  der  Güter  und  der  Versteigerungstag,  sowie  das  Ergebniß  des  Verkaufs
  ist  dem  Gemeinschuldner  und  den  Pfandgläubigern  besonders  zu  eröffnen.  Vom