Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

Tollwuth  befallen,  oder  der  Seuche  oder  der  Ansteckung  verdächtig  sind  (§.  1
Absatz  2  des  Gesetzes),  siungemäße  Anwendung.

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e.  -nde  Oaus-  Andere  Hausthiere,  von  welchen  feststeht  oder  rücksichtlich  welcher  der
Verdacht  vorliegt,  daß  sie  von  einem  wuthkranken  oder  einem  der  Seuche
verdächtigen  Thiere  gebissen  sind,  ohne  daß  sie  bereits  der  Seuche  verdächtig
geworden  sind,  müssen  von  der  Polizeibehörde  sofort  und  für  die  Dauer
der  Gefahr  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellt  werden  (§.  19  des  Gesetzes).
Die  Abschlachtung  solcher  Thiere  ist  gestattet  (vugl.  jedoch  C.  29).  In  letzterem
Falle  müssen  vor  weiterer  Verwerthung  des  Thieres  diejenigen  Körpertheile,
an  welchen  sich  Bißwunden  befinden,  unschädlich  beseitigt  werden.

g.  24.

Die  Dauer  der  Gefahr  ist  für  Pferde  auf  3  Monate,  für  Rindvieh
auf  4  Monate,  für  Schafe,  Ziegen  und  Schweine  auf  2  Monate  zu  be—
messen.

g.  25.

Während  der  Dauer  der  polizeilichen  Beobachtung  dürfen  die  Thiere
ohne  polizeiliche  Erlaubniß  ihren  Standort  (Gehöft)  nicht  wechseln.  Im  Falle
des  mit  polizeilicher  Erlaubniß  erfolgten  Wechsels  ist  die  Beobachtung  in  dem
neuen  Standort  fortzusetzen.

Wenn  die  Erlaubniß  zur  Ueberführung  der  Thiere  in  einen  anderen
Polizeibezirk  ertheilt  wird,  so  muß  die  betreffende  Polizeibehörde  behufs  Fortsetzung
  der  Beobachtung  von  der  Sachlage  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

g.  26.

Die  Benutzung  der  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellten  Thiere,  so—
wie  der  Weidegang  derselben,  ist  gestattet.  Der  Besitzer  der  Thiere  oder  der
Vertreter  desselben  ist  aber  anzuhalten,  von  dem  etwaigen  Auftreten  solcher
Krankheitserscheinungen,  welche  den  Ausbruch  der  Tollwuth  befürchten  lassen,