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in Betreff der Aussaat zum Anbau der erwähnten Grundstücke und der von
denselben weggeführten Fechsung an Feldfrüchten und Getreide in Garben, dann
in Betreff des Arbeitsviehes und der Arbeitsgeräthschaften für die landwirth-
schaftlichen Verrichtungen.
Nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der zu verrichtenden Arbeiten
kann der Grenzübertritt auch auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls
zu bestimmenden Vorsichtsmaßregeln dann geschehen, wenn die Rückkehr noch an
demselben Tage erfolgt.
3. Die nachbenannten Gegenstände dürfen im gegenseitigen Verkehr der
Grenzbezirke, wo die örtlichen Verhältnisse dies wünschenswerth und zulässig er-
scheinen lassen, unter dienlichen Vorsichten auch auf Nebenwegen zollfrei ein- oder
austreten:
Ausgelaugte oder Auswurfsasche zum Düngen, Bausand (gemeiner)
und Kieselsteine; Bäume, Sträucher, Reben und andere lebende Pflanzen
oder Gewächse zum Verpflanzen, sowie auch eingesetzt in Töpfe oder
Kübel; Besen von Weiden, Birken u. dgl.; Bienenstöcke mit lebenden
Bienen; Dünger, thierischer; Eier; Feuerschwamm, roher; Flachs und
Hanf in Wurzeln; Gras; Moos; Binsen; Futterkräuter; Waldstreu;
Heu, Stroh und Häckerling; Milch; Schmirgel und Trippel in Stücken;
Thon und Töpfererde, gemeine; Torf und Moorerde; Träber und
Trester.
4. Vieh, das auf Weiden getrieben wird oder von denselben zurückkehrt,
kann, wenn die Identität sichergestellt wird, zollfrei über die Zolllinie ein- und
austreten. Auch die Erzeugnisse von dem auf die Weide getriebenen Vieh, als:
Milch, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit zugewachsene junge
Vieh dürfen in einer der Stückzahl des Viehes und der Weidezeit angemessenen
Menge zollfrei zurückgeführt werden.
Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Ueberschreitung der
Grenze auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden lokalen
Vorsichtsmaßregeln auch dann zulässig, wenn es sich um eine längere Weidezeit
im jenseitigen Grenzbezirke handelt.
5. Die beiderseitigen Grenzbewohner sind, wenn sie Getreide, Oelsamen,
Hanf, Lein, Holz, Lohe und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände
zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben u. s. w. auf Mühlen in den
jenseitigen Grenzbezirk bringen und im verarbeiteten Zustande wieder zurückführen,
von jeder Zollabgabe befreit.
Auch wird hierbei gestattet, Ausnahmen von dem regelmäßigen Zollver-
fahren, wenn berücksichtigungswerthe örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter
Substituirung anderer, den Umständen angemessener Modalitäten zum Schutze
gegen Zollumgehungen zu bewilligen. Die Mengen der Erzeugnisse, welche an
Stelle der Rohstoffe wieder eingebracht werden durfen bezw. wieder ausgeführt
werden müssen, sind nach Erforderniß von den beiderseitigen Zollverwaltungen
einvernehmlich angemessen festzusetzen.
6. Die gegenseitige Zollfreiheit soll sich ferner erstrecken auf alle Säcke
und Gefäße, worin landwirthschaftliche Erzeugnisse, als z. B. Getreide und an-