Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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in Betreff der Aussaat zum Anbau der erwähnten Grundstücke und der von 
denselben weggeführten Fechsung an Feldfrüchten und Getreide in Garben, dann 
in Betreff des Arbeitsviehes und der Arbeitsgeräthschaften für die landwirth- 
schaftlichen Verrichtungen.  
Nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der zu verrichtenden Arbeiten 
kann der Grenzübertritt auch auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls 
zu bestimmenden Vorsichtsmaßregeln dann geschehen, wenn die Rückkehr noch an 
demselben Tage erfolgt. 
3. Die nachbenannten Gegenstände dürfen im gegenseitigen Verkehr der 
Grenzbezirke, wo die örtlichen Verhältnisse dies wünschenswerth und zulässig er- 
scheinen lassen, unter dienlichen Vorsichten auch auf Nebenwegen zollfrei ein- oder 
austreten: 
Ausgelaugte oder Auswurfsasche zum Düngen, Bausand (gemeiner) 
und Kieselsteine; Bäume, Sträucher, Reben und andere lebende Pflanzen 
oder Gewächse zum Verpflanzen, sowie auch eingesetzt in Töpfe oder 
Kübel; Besen von Weiden, Birken u. dgl.; Bienenstöcke mit lebenden 
Bienen; Dünger, thierischer; Eier; Feuerschwamm, roher; Flachs und 
Hanf in Wurzeln; Gras; Moos; Binsen; Futterkräuter; Waldstreu; 
Heu, Stroh und Häckerling; Milch; Schmirgel und Trippel in Stücken; 
Thon und Töpfererde, gemeine; Torf und Moorerde; Träber und 
Trester. 
4. Vieh, das auf Weiden getrieben wird oder von denselben zurückkehrt, 
kann, wenn die Identität sichergestellt wird, zollfrei über die Zolllinie ein- und 
austreten. Auch die Erzeugnisse von dem auf die Weide getriebenen Vieh, als: 
Milch, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit zugewachsene junge 
Vieh dürfen in einer der Stückzahl des Viehes und der Weidezeit angemessenen 
Menge zollfrei zurückgeführt werden. 
Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Ueberschreitung der 
Grenze auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden lokalen 
Vorsichtsmaßregeln auch dann zulässig, wenn es sich um eine längere Weidezeit 
im jenseitigen Grenzbezirke handelt. 
5. Die beiderseitigen Grenzbewohner sind, wenn sie Getreide, Oelsamen, 
Hanf, Lein, Holz, Lohe und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände 
zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben u. s. w. auf Mühlen in den 
jenseitigen Grenzbezirk bringen und im verarbeiteten Zustande wieder zurückführen, 
von jeder Zollabgabe befreit. 
Auch wird hierbei gestattet, Ausnahmen von dem regelmäßigen Zollver- 
fahren, wenn berücksichtigungswerthe örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter 
Substituirung anderer, den Umständen angemessener Modalitäten zum Schutze 
gegen Zollumgehungen zu bewilligen. Die Mengen der Erzeugnisse, welche an 
Stelle der Rohstoffe wieder eingebracht werden durfen bezw. wieder ausgeführt 
werden müssen, sind nach Erforderniß von den beiderseitigen Zollverwaltungen 
einvernehmlich angemessen festzusetzen. 
6. Die gegenseitige Zollfreiheit soll sich ferner erstrecken auf alle Säcke 
und Gefäße, worin landwirthschaftliche Erzeugnisse, als z. B. Getreide und an-
	        
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