Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

D.  Ausfahrt  ist  frei.
a.  Für  das  durchgehende  Geleis  (Hauptgeleis)

bei  Tage:

Der  obere  Telegraphenarm
muß  schräg  rechts  nach  oben
gerichtet  sein  (unter  einem
Winkel  von  etwa  450).

 

b.  Für  das  abzweigen
bei  Tage:
Beide  Telegraphenarme
müssen  schräg  rechts  nach
oben  gerichtet  sein  (unter
einem  Winkel  von  etwa
45  0).

bei  Dunkelheit:
Die  obere  Signallaterne  am
„  Telegraphenmaste  zeigt  nach
*  Innen  (dem  Bahnhofe  zugekehrt)
  weißes  Licht  und  nach
Außen  ist  dieselbe  geblendet.
(Die  andere  Signallaterne  zeigt
kein  Licht.)
de  Geleis  (Ablenkung)

bei  Dunkelheit:

Beide  Signallaternen  am

Telegraphenmaste  zeigen  nach
Innen  (dem  Bahnhofe  zugekehrt)
  weißes  Licht  und
nach  Außen  sind  dieselben
geblendet.

  
  
 

 

Die  Herstellung  hiervon  abweicheiden  Signale  am  Telegraphenmast  für
die  Einfahrt  oder  die  Ausfahrt  ist  nur  mit  Genehmigung  der  zuständigen  Landesbehörde
  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amtes  im  Einzelfalle  zulässig.

II
Die  Bestimmungen  unter  I  und

in  Kraft.
Insofern  auf  einzelnen  Bahnen

I.

II  treten  mit  dem  1.  Oktober  1880

die  Einführung  der  durch  vorstehende

Bestimmungen  angeordneten  Signalvorrichtungen  ohne  besondere  Schwierigkeiten

bis  zum  vorgedachten  Termine  nicht  zu  bewirken  ist,

können  für  deren  Ausführung

  von  der  betreffenden  Landesregierung  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amtes

  angemessene  Fristen

bewilligt  werden.

Die  von  den  Aufsichtsbehörden  oder  Eisenbahn-Verwaltungen  erlassenen
Ausführungsbestimmungen  sind  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  mitzutheilen.

Berlin,  den  20.  Juni  1880.

Weimar.  —  Ho

Der  Reichskanzler.
—“  v.  Bismarck.
f-Buchdruckerei.