Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Diese  Anstalten  dürfen  dergleichen  Zeugnisse  nur  denjenigen  ihrer  Schüler  ertheilen,
welche  eine,  auf  Grund  eines  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Reglements  in  Gegenwart
  eines  Regierungs-Kommissars  abzuhaltende  Entlassungsprüfung  bestanden  haben.

Berlin,  den  25.  September  1878.
Der  Reichskanzler.

In  Verlretung:

Eck.

Nachtrags-Verzeichniß.

*  l.  Köntgreich  Preußen.  II.  Herzogthum  Sachsen-Alteunburg.
1.  Die  Landwirthschafts-Schule  zu  Brieg,  Die  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Siegfried
-  2  Herford,  Schaffner  zu  Gumperda  bei  Kahla.
-  Lilbesbeim,
iegnitz,
.  Marienburg
(Westpreußen).

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Versügung  der  Ministerien  des  Kirchen-  und  Schulwesens,  betreffend  den  Kostenersatz
der  Konvikts-Böglinge.  Vom  24.  September  1878.

In  Ergänzung  des  §.  17  der  Ministerial-Verfügung  vom  4.  Mai  1859,  betreffend
die  Verhältnisse  bei  den  niederen  katholischen  Konvikten  in  Ehingen  und  Rottweil  (Reg.-Bl.
S.  70),  und  des  §.  17  der  Ministerial-Verfügung  vom  12.  Oktober  1859,  betreffend  die
organischen  Bestimmungen  für  das  Wilhelmsstift  in  Tübingen  (Reg.-Bl.  S.  141)  wird,
zufolge  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  22.  dieses  Monats,
  hiemit  Nachstehendes  verfügt:

8.  1.

Gesuchen  um  Entlassung  aus  dem  Konviktsverbande,  bei  welchen  in  Gemäßheit
der  bestehenden  Vorschriften  die  Verpflichlung  zum  Kostenersatze  zutrifft,  wird  in  der  Regel-nur
  gegen  baare  Entrichtung  der  tarifmäßigen  Ersatzsumme  oder  gegen  Bestellung  ei-