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Diese Anstalten dürfen dergleichen Zeugnisse nur denjenigen ihrer Schüler ertheilen,
welche eine, auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegenwart
eines Regierungs-Kommissars abzuhaltende Entlassungsprüfung bestanden haben.
Berlin, den 25. September 1878.
Der Reichskanzler.
In Verlretung:
Eck.
Nachtrags-Verzeichniß.
* l. Köntgreich Preußen. II. Herzogthum Sachsen-Alteunburg.
1. Die Landwirthschafts-Schule zu Brieg, Die Lehr= und Erziehungs-Anstalt des Dr. Siegfried
- 2 Herford, Schaffner zu Gumperda bei Kahla.
- Lilbesbeim,
iegnitz,
. Marienburg
(Westpreußen).
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Versügung der Ministerien des Kirchen- und Schulwesens, betreffend den Kostenersatz
der Konvikts-Böglinge. Vom 24. September 1878.
In Ergänzung des §. 17 der Ministerial-Verfügung vom 4. Mai 1859, betreffend
die Verhältnisse bei den niederen katholischen Konvikten in Ehingen und Rottweil (Reg.-Bl.
S. 70), und des §. 17 der Ministerial-Verfügung vom 12. Oktober 1859, betreffend die
organischen Bestimmungen für das Wilhelmsstift in Tübingen (Reg.-Bl. S. 141) wird,
zufolge Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 22. dieses Monats,
hiemit Nachstehendes verfügt:
8. 1.
Gesuchen um Entlassung aus dem Konviktsverbande, bei welchen in Gemäßheit
der bestehenden Vorschriften die Verpflichlung zum Kostenersatze zutrifft, wird in der Regel-nur
gegen baare Entrichtung der tarifmäßigen Ersatzsumme oder gegen Bestellung ei-