thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  5.—

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  von  Veamten  aus  dem  Bereiche  des  Finanzministeriums,
S.  17.  —  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Waldeck-  Pyrmont,  betreffend  die  Fortführung  der  Verwaltung
  der  Jürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont  durch  Preußen,  S.  18.

 

(Nr.  8541.)  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  von  Beamten  aus  dem  Bereiche  des
Finanzministeriums.  Vom  19.  Januar  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.

verordnen  auf  Grund  des  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen  der  Staatsbeamten,

  vom  25.  März  1873  (Gesetz  Samml.  S.  125),  was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Den  unter  2.  der  Verordnung  vom  24.  März  1877,  betreffend  die  Kautionen
  von  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Finanzministeriums  (Gesetz=  Samml.
S.  109),  verzeichneten  kautionspflichtigen  Beamtenklassen  im  Bereiche  der  Verwaltung
  der  direkten  Steuern,  und  zwar  bei  der  Königlichen  Kreiskasse  in  Frankfurt
  a.  M.,  treten  hinzu:

die  mit  dem  Empfange  von  direkten  Staatssteuern  oder  anderen
Gefällen  beauftragten  Vuchhalte  bei  der  Königlichen  Kreiskasse  zu
Frankfurt  a.  M.

Die  Höhe  der  Kaution  für  die  vorbezeichnete  Beamtenklasse  beträgt
3000  Mark.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1874,
betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsministeriums
und  des  Finanzministeriums  (Gesetz  Samml.  S.  260),  auch  auf  diese  Beamtenklasse
  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  19.  Januar  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.

 

Ges.  Samml.  1878.  (r.  8541.—8512)  5
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Februar  1878.