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gung eines Mannes festzusezenden Verguͤ-tungs-Preise
kommt uͤbrigens noch fuͤr Wohnung,
Stroh, Holz und Licht zur Winterszeit
2 Kreuzer, und zur Sommerszeit 1
Kreuzer per Kopf zu berechnen.
K. 13. Füc die beherbergten Pferde wird
sedoch dem Quartierträger kein Stallgeld
vergütet, weil demselben der Dünger verbleibt.
§. 14. Zum Behufe der Vergütung in.
Geld ist ein Feldmarschall oder kommandirender
Ober,General für 21; — ein Divisions=General,
oder General tieutenant für 16;—
ein Brigade" General, oder General: Major
für 1o; — ein Ober-KriegsKKommissä#,
ein kommandtrender Adjutant, und ein
Oberst süc 83; — ein Stabs-Offzier, —
ein Kriegs-Kommissär, — ein Feldarzt oder
Cbirurg erster Klasse für 6; — ein Offizier
vom Hauptmanne abwärts, so wie jeder
Verpflegs= oder Sanitäts: Beamte von geringerm
Grade, für 4; — ein Sergeant-Major
oder Feldwebel für 2 Mann zu rechnen.
II. Titel.
Von Kriegs-Frohnen.
1. Kapltel.
WVon Spanndiensten.
. 15. Die Verbindlichkeir zur Vorspannsteistung
in nalura gegen nachfolgende Vergütung,
ruhet auf dem Besize des Zugviehes
innerhalb eines nach dem Drange
des Bedürfnisses und nach tokalverhältnissen
zu bestimmenden Umkreises um die
Hauptmarsch-Station.
§. 16. Diese Verbindlichkeit komme nach
einer durch die Stations-Vorstände, unter
der Aufsicht der Untermarsch: Kommissariate,
sestzusezenden, auf den wirklichen Zugviehstand
in den dazu berufenen Orten gegründe-
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ten Roll-Ordnung zu erfüllen, welche von
einem Orte, wann er die ihm obliegende Zabl
von Vorspanns--Fuhren geleistet hat, auf
den zweiten, und so auf alle andere der Reihe
nach uͤbergeht, bis die Rolle am ersten Orte
wieder von neuem anfänge.
S. 17. Damit aber eine Ortschafe nicht
auf einmal von allem Zugviehe entblöße werde,
so soll bei der Bestimmung: wie viel
Anspann sie zu stellen babe, überall nur der
dritte Theil des wirklich vorhandenen Zugviehes
angeschlagen werden, wodurch auch
vermieden wird, daß vorübergebende Abr
und Zunahme in dem Viehstande eine Stor!
ckung in der Rolle hervorbringe. Dieser Absaz
zweier Drittheile des Viebes hat jedoch
nur für die Ortschaften im Ganzen, nicht für
den einzelnen Eigenehümer zu gelten.
. 18. Die Stations-Vorstände haben bei
Vertheilung der Spanndienste nach der Rollordnung
pflichtmässigen Bedacht dgrauf zu
nehmen, daß für etwa vorkommende Eilfubren
und unangekündigte Transporte in dem
Hauptorte, oder dessen nächster Umgebung
immer eine Anzabl Fubren im Reserve bleiben.
S. 10. Von der Natural-Vorspanneleisstung
sind die zum Postdienste nöthigen
Pferde der Posthalter ausgenommen.
§. 20. Die Vergütung für jedes Vorspanns-Pferd
wird zu 1 fl. auf die Marsch-Station
gerechnet.
In den südlichen Kreisen des Königreiches
soll es dießfalls bei den Bestimmungen des
Marsch-Konkurrenz-Nermals für Tirol vom
17. Dezember 1807. . 35. verbleiben.
G. 21. Bei der auszumittelnden Verguͤ-tung
werden zwei Ochsen für 1 Pferd, und
in jenen Gegenden, wo man Kühe vorzuspane
nen pflege, vier Kühe für 1 Pferd gerechnet-