Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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gung  eines  Mannes  festzusezenden  Verguͤ-tungs-Preise

  kommt  uͤbrigens  noch  fuͤr  Wohnung,
  Stroh,  Holz  und  Licht  zur  Winterszeit
  2  Kreuzer,  und  zur  Sommerszeit  1
Kreuzer  per  Kopf  zu  berechnen.

K.  13.  Füc  die  beherbergten  Pferde  wird
sedoch  dem  Quartierträger  kein  Stallgeld
vergütet,  weil  demselben  der  Dünger  verbleibt.

§.  14.  Zum  Behufe  der  Vergütung  in.
Geld  ist  ein  Feldmarschall  oder  kommandirender
  Ober,General  für  21;  —  ein  Divisions=General,
  oder  General  tieutenant  für  16;—
ein  Brigade"  General,  oder  General:  Major
  für  1o;  —  ein  Ober-KriegsKKommissä#,
  ein  kommandtrender  Adjutant,  und  ein
Oberst  süc  83;  —  ein  Stabs-Offzier,  —
ein  Kriegs-Kommissär,  —  ein  Feldarzt  oder
Cbirurg  erster  Klasse  für  6;  —  ein  Offizier
  vom  Hauptmanne  abwärts,  so  wie  jeder
Verpflegs=  oder  Sanitäts:  Beamte  von  geringerm
  Grade,  für  4;  —  ein  Sergeant-Major
  oder  Feldwebel  für  2  Mann  zu  rechnen.

II.  Titel.
Von  Kriegs-Frohnen.

1.  Kapltel.
WVon  Spanndiensten.

.  15.  Die  Verbindlichkeir  zur  Vorspannsteistung
  in  nalura  gegen  nachfolgende  Vergütung,
  ruhet  auf  dem  Besize  des  Zugviehes
  innerhalb  eines  nach  dem  Drange
des  Bedürfnisses  und  nach  tokalverhältnissen
  zu  bestimmenden  Umkreises  um  die
Hauptmarsch-Station.

§.  16.  Diese  Verbindlichkeit  komme  nach
einer  durch  die  Stations-Vorstände,  unter
der  Aufsicht  der  Untermarsch:  Kommissariate,
sestzusezenden,  auf  den  wirklichen  Zugviehstand
  in  den  dazu  berufenen  Orten  gegründe- 



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ten  Roll-Ordnung  zu  erfüllen,  welche  von
einem  Orte,  wann  er  die  ihm  obliegende  Zabl
von  Vorspanns--Fuhren  geleistet  hat,  auf
den  zweiten,  und  so  auf  alle  andere  der  Reihe
nach  uͤbergeht,  bis  die  Rolle  am  ersten  Orte
wieder  von  neuem  anfänge.

S.  17.  Damit  aber  eine  Ortschafe  nicht
auf  einmal  von  allem  Zugviehe  entblöße  werde,
  so  soll  bei  der  Bestimmung:  wie  viel
Anspann  sie  zu  stellen  babe,  überall  nur  der
dritte  Theil  des  wirklich  vorhandenen  Zugviehes
  angeschlagen  werden,  wodurch  auch
vermieden  wird,  daß  vorübergebende  Abr
und  Zunahme  in  dem  Viehstande  eine  Stor!
ckung  in  der  Rolle  hervorbringe.  Dieser  Absaz
  zweier  Drittheile  des  Viebes  hat  jedoch
nur  für  die  Ortschaften  im  Ganzen,  nicht  für
den  einzelnen  Eigenehümer  zu  gelten.

.  18.  Die  Stations-Vorstände  haben  bei
Vertheilung  der  Spanndienste  nach  der  Rollordnung
  pflichtmässigen  Bedacht  dgrauf  zu
nehmen,  daß  für  etwa  vorkommende  Eilfubren
  und  unangekündigte  Transporte  in  dem
Hauptorte,  oder  dessen  nächster  Umgebung
immer  eine  Anzabl  Fubren  im  Reserve  bleiben.

S.  10.  Von  der  Natural-Vorspanneleisstung
  sind  die  zum  Postdienste  nöthigen
Pferde  der  Posthalter  ausgenommen.

§.  20.  Die  Vergütung  für  jedes  Vorspanns-Pferd
  wird  zu  1  fl.  auf  die  Marsch-Station
  gerechnet.

In  den  südlichen  Kreisen  des  Königreiches
soll  es  dießfalls  bei  den  Bestimmungen  des
Marsch-Konkurrenz-Nermals  für  Tirol  vom
17.  Dezember  1807.  .  35.  verbleiben.

G.  21.  Bei  der  auszumittelnden  Verguͤ-tung
  werden  zwei  Ochsen  für  1  Pferd,  und
in  jenen  Gegenden,  wo  man  Kühe  vorzuspane
nen  pflege,  vier  Kühe  für  1  Pferd  gerechnet-