Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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den  Letzteren  zukommenden  Gehalte  oder  Gewichte  nur  insoweit  nachgesehen  werden  duͤrfe,
als  solche  durch  die  Unerreichbarkeit  einer  absoluten  Genauigkeit  bedingt  wird.

Art.  6.  Bei  der  Bestimmung  des  Feingehalts  der  Silbermuͤnzen  soll  uͤberall  die
Probe  auf  nassem  Wege  entscheidend  sein.

Art.  7.  Zur  Vermittelung  und  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  unter  den
contrahirenden  Staaten  soll  eine,  den  beiden  im  Art.  2  gedachten  Muͤnzfuͤßen  entsprechende,
gemeinschaftliche  Hauptsilbermuͤnze  —  Vereinsmünze  —  zu  einem  Siebentheile  der
Mark  feinen  Silbers  ausgeprägt  werden,  welche  sonach  den  Wereh  von  2  Thalern  oder
31  Gulden  erhalten  wird  und  zu  diesem  Werthe  im  ganzen  Umfange  der  contrahirenden
Staaten,  bei  allen  Staats-,  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  andern  öffentlichen  Cassen,  sowie
  im  Privatverkehre,  namentlich  auch  bei  Wechselzahlungen,  unbeschränkte  Güleigkeie,
gleich  den  eignen  Ltandesmünzen,  haben  soll.

Art.  8.  Das  Mischungsverhäleniß  der  Vereinsmünze  wird  auf  neun  Zehnzheile
Silber  und  ein  Zehntheil  Kupfer  festgesetzt.  Es  werden  demnach  6  156  Srücke  eine  Mark,
oder  63  Setücke  zehn  Mark  wiegen.  Die  Abweichung  im  Mehr  oder  Weniger  darf,  unter
  Festhaltung  des  im  Arr.  5  anerkannten  Grundsatzes,  bei  dem  einzelnen  Stücke  im
Feingehalte  sowohl,  als  im  Gewichte,  nicht  mehr  als  drei  Tausendtheile  betragen.

Die  Vereinsmünze  erhält  einen  Durchmesser  von  41  Millimekern;  sie  wird  im  Ringe
und  mit  einem  glatten,  mit  verktiefter  Schrift  oder  Verzierung  versehenen  Rande  geprägr.

Der  Revers,  auf  dessen  möglichste  Uebereinstimmung  von  allen  Regierungen  Bedacht
genommen  werden  wird,  muß  jedenfalls  die  Angabe  des  Theilverhältnisses  zur  Mark  feinen
  Silbers,  dann  des  Werths  in  Thalern  und  Gulden  und  die  auedrückliche  Bezeichnung
  als  Vereinsmünze  enthalten.

Art.  9.  Es  sollen  vom  1  sten  Januar  1839  bie  dahin  1842  an  Vereinsmünze
mindestens  zwei  Millionen  Stücke,  und  zwar  jährlich  zum  dritken  Theile,  ausgeprägr  werden,
  und  es  verpflichter  sich  ein  Jeder  der  contrahirenden  Scaaten,  hieran  nach  dem  Maaßstabe
  seiner  Bevölkerung  Antheil  zu  nehmen.

Die  ferneren  Ausprägungen  von  Vereinsmünzen  nach  Ablauf  des  vorbestimmten  Zeitraums
  sollen,  sofern  darüber  eine  anderweite  Vereinbarung  nicht  erfolgt,  in  dem  Maße
fortgesetzt  werden,  daß  innerhalb  jedesmaliger  vier  Jahre  mindestens  ebenfalls  zwei  Millionen
  Stücke,  unter  Aufrechthaltung  des  angenommenen  Vertheilungsmaaßstabes,  ausgeprägt
  werden.

Ueber  die  erfolgten  Ausprägungen  werden  die  contrahirenden  Regierungen  am  Schlusse
jedes  Jahres  sich  gegenseitig  Nachweisung  zugehen  lassen.

Art.  10.  Die  contrahirenden  Regierungen  werden  die  neu  ausgegebenen  Vereinsmunzen
  gegenseitig  von  Zeit  zu  Zeic  in  Bezug  auf  ihren  Feingehalt  und  auf  ihr  Gewicht
prüfen  lassen  und  von  den  Ausstellungen,  die  sich  dabei  elwa  ergeben,  einander  Mitthei-