Volltext : Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

0  1863.

Krt.  IX.

Die  Unterthanen  der  Zollvereins-Staaten,  welche  mit  Erzeugnissen  des  Bodens
oder  der  Industrie  fremder  Länder  Handel  treiben,  sollen  dieselben  Abgaben  bezahlen
und  dieselben  Rechte,  Privilegien  und  Freiheiten  geniehen,  wie  fremde  Unterthanen,
welche  mit  Waaren  ihres  eigenen  Landes  handeln.

Art.  X.

Als  eine  Ausnahme  von  den  Bestimmungen  des  Artikels  5  wird  festgesetzt,  daß
Taback  in  jeder  Gestalt  und  Salz  künstig  nicht  zu  den  Waaren  gehören  sollen,  welche
die  Unterthanen  der  Zollvereins=  Staaten  in  die  Türkei  einzuführen  befugt  sind.
Folgeweise  sollen  die  Unterthanen  der  Zollvereins-Staaten  oder  ihre  Rechtsnachsolger,
welche  Taback  oder  Salz  für  den  Verbrauch  in  der  Türkei  kaufen  oder  verkaufen,  denselben
  Vorschriften  unterworsen  sein  und  dieselben  Abgaben  zu  bezahlen  haben,  wie
die  meistbegünstigten  mit  diesen  beiden  Gegenständen  Handel  treibenden  Ottomanischen
Unterthanen.  Als  Gegenleistung  für  diese  Beschränkung  soll  in  Zukunft  von  den
gedachten  Waaren,  wenn  sie  durch  Unterthanen  der  Zollvereins-Staaten  aus  der
Türkei  ausgeführt  werden,  keinerlei  Abgabe  erhoben  werden;  es  müssen  aber  die  auszuführenden
  Mengen  an  Taback  und  Salz  von  den  Unterthanen  der  Zollvereins-Staaten
  oder  ihren  Rechtsnachfolgern  der  Zollverwaltung  angezeigt  werden,  welche,
wie  bisher,  das  Recht  der  Beaussichtigung  der  Ausfuhr  dieser  Erzeugnisse  behält,
ohne  dafür  jedoch  irgend  eine  Vergütung,  sei  es  für  Anschreibung  oder  aus  irgend
einem  andern  Grunde,  verlangen  zu  können.

Art.  XI.

Es  dürsen  serner  künftig  weder  Kanonen,  noch  andere  Schußwafssen,  noch  Pulver
oder  sonstige  Kriegs=  Munition  von  den  Unterthanen  der  Zollvereins=  Staaten  in  die
Türkei  eingeführt  werden.  Der  Handel  mit  diesen  Gegenständen  unterliegt  der  unmittelbaren
  und  speciellen  Beaussichtigung  der  Ottomanischen  Regierung,  welcher  das
NRecht  vorbehalten  bleibt,  den  Betrieb  desselben  zu  regeln.

Unter  vorstehender  Beschränkung  sind  jedoch  Pistolen,  Jagdflinten  und  andere
Lugus-Schußwassen  nicht  begriffen.

Art.  Xll.
Die  von  den  Handelsschiffen  der  Zollvereins-Staaten  bei  ihrer  Durchfuhr  durch
die  Dardanellen  und  durch  den  Bosporus  nachgesuchten  Fermans  sollen  ihnen  stets  in
der  Weise  behändigt  werden,  daß  daraus  so  wenig  Aufenthalt  wie  möglich  entsteht.