Anhang. 433
Reichs=Gesetzbl. 1871 S. 127), soweit er sich auf die besonderen Vor=
schriften des Landesstrafrechts über Mißbrauch des Vereins= und
Versammlungsrechts bezieht.
der § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeß=
ordnung vom 1. Februar 1877 (Reichs=Gesetzbl. S. 346).
Die sonstigen reichsgesetzlichen Vorschriften über Vereine und
Versammlungen bleiben in Kraft.
§ 24. Unberührt bleiben:
die Vorschriften des Landesrechts über kirchliche und religiöse
Vereine und Versammlungen, über kirchliche Prozessionen, Wallfahr=
ten und Bittgänge sowie über geistliche Orden und Kongregationen,
die Vorschriften des Landesrechts in bezug auf Vereine und Ver=
sammlungen für die Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des er=
klärten Kriegs= (Belagerungs=) Zustandes oder innerer Unruhen (Auf=
ruhrs),
die Vorschriften des Landesrechts in bezug auf Verabredungen
ländlicher Arbeiter und Dienstboten zur Einstellung oder Verhinderung
der Arbeit,
die Vorschriften des Landesrechts zum Schutze der Feier der
Sonn= und Festtage; jedoch sind für Sonntage, die nicht zugleich Fest=
tage sind, Beschränkungen des Versammlungsrechtes nur bis zur Be=
endigung des vormittägigen Hauptgottesdienstes zulässig.
§ 25. Dieses Gesetz tritt am 15. Mai 1908 in Kraft.
7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908
vom 26. Juni 1916.
Hinter § 17 des Vereinsgesetzes wird eingefügt:
§ 17 a. Die Vorschriften der §§ 3, 17 über politische Vereine
und deren Versammlungen sind auf Vereine von Arbeitgebern und
Arbeitnehmern zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn= und Ar=
beitsbedingungen nicht aus dem Grunde anzuwenden, weil diese Ver=
eine auf solche Angelegenheiten der Sozialpolitik oder der Wirt=
schaftpolitik einzuwirken bezwecken, die mit der Erlangung oder Er=
haltung günstiger Lohn= oder Arbeitsbedingungen oder mit der Wah=
rung oder Förderung wirtschaftlicher oder gewerblicher Zwecke zu=
gunsten ihrer Mitglieder oder mit allgemeinen beruflichen Fragen im
Zusammenhange stehen.
8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes v. 19. April 1908
vom 19. April 1917.
Die §§ 12, 14 Nr. 1 und 6, § 19 Nr. 3 des Vereinsgesetzes
werden aufgehoben.
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 28