Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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aa)  wenn  der  Werth  der  gewürderten  Grundstücke  1000.  M  nicht  übersteigt:

für  die  erste  Seite  des  Auszugess.  .  —  50  4,

für  jede  weitere  Seite  20  „
bb)  wenn  dieser  Werth  ein  höherer  ist,  jedoch  5000  nicht  übersteigt:
für  die  erste  Seite  des  Auszuges  —  75  d,
für  jede  weitere  Seite  .  —  „  25  „;

cc)  bei  einem  Werthe  von  mehr  als  5000  3:
für  die  erste  Seite  des  Auszuges  .  1  „  —  „„
für  jede  weitere  Seite  —  „  30  „;
)  für  Abgabe  eines  besonderen  ausfihrlich  begründeten  Taxationsaufsatzes
2  bis  20  4
§  140.

Gebühren  der  Würderungsgewerken  in  Angelegenheiten  der  Gebäude- 



(8§  23,  25  und  26  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1881.)

Für  Würderungsgeschäfte  außerhalb  der  allgemeinen  Gebäudeneuwürderung,
jedem  Gewerken:

a)  bei  Verrichtungen  im  Wohnorte  des  Baugewerken  oder  innerhalb  zwei
Kilometer  Entfernung  von  demselben:  50  bis  80  Pfennig  für  jede  auf
das  Geschäft  nothwendig  verwendete  Stunde  (§  29);

b)  bei  Verrichtungen  in  Entfernungen  von  mehr  als  zwei  Kilometer  vom
Wohnorte  des  Baugewerken:

aa)  —.60  J  bis  1.420  4  für  jede  nothwendig  verwendete  Stunde;

bb)  —.5  für  jedes  Kilometer  der  auf  dem  Hinwege  und  dem
Rückwege  zusammen  zurückgelegten  Entfernung,  soweit  Eisenbahn
benutzt  werden  kann;

cc)  höchstens  2  —/  für  je  zehn  Kilometer  solchen  Weges,  welcher
weder  mittels  der  Eisenbahn  noch  im  Wagen  des  Rechnungsbeamten
  zurückgelegt  werden  kann.

Zu  a  und  b  aa  darf  die  auf  die  Wege  verwendete  Zeit  mit  in  Ansatz
gebracht  werden  und  ist  die  Gebühr  für  jeden  Tag  höchstens  mit  dem  Zehnfachen
  der  Gebühr  für  eine  Stunde  in  Ansatz  zu  bringen.

Die  Reiseentschädigung  unter  cc  wird  nur  gewährt,  soweit  nach  den
persönlichen  Verhältnissen  des  Sachverständigen  oder  nach  äußeren  Umständen
die  Benutzung  von  Transportmitteln  für  angemessen  zu  erachten  ist.