Contents : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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nicht  nur  an  der  Empfangs-,  sondern  auch  an  der  Aufgabestelle
erkenntlich  ist.

2.  Sind  in  einem  Schachte  mehrere  Förderungen  in  Betrieb,
so  muß  für  jede  eine  besondere  Signalvorrichtung  vorhanden  sein.
Die  Signale  der  einzelnen  Förderungen  müssen  sich  leicht  unterscheiden
  lassen.

3.  Dem  Maschinenwärter  dürfen  in  der  Regel  die  Signale
nur  von  dem  Abnehmer  auf  der  Hängebank  oder,  wenn  nicht  zu
Tage  gefördert  werden  soll,  nur  von  dem  auf  der  oberen  Sohle
angestellten  Abnehmer  gegeben  werden.  Bei  Arbeiten  im  Schacht
können  die  Signale  auf  Anordnung  des  Betriebsführers  von  den
Schachthauern  unmittelbar  dem  Maschinenwärter  gegeben  werden.

4.  Maschinenwärter  und  Bremser  dürfen  die  Fördereinrichtung
nicht  in  Gang  setzen,  bevor  sie  das  Signal  hierzu  erhalten  haben.

An  allen  Punkten,  wo  Signale  abtriegeben  oder  empfangen
werden,  muß  ihre  Bedeutung  auf  Tafeln  deutlich  lesbar  verzeichnet
sein,  in  Bremsbergen  jedoch  nur  am  Juße  derselben  und  am
Standort  des  Bremsers.  Die  Signale  sind  vom  Betriebsführer
festzusetzen  und  in  das  Zechenbuch  einzutragen.

g  50.

Bei  Hauptförderschächten  sind  zwischen  dem  Stande  des
Maschinenwärters  und  der  Hängebank  sowie  zwischen  Hängebank
und  Füllörtern  der  Hauptanschlagssohlen  Sprachrohre  oder  Fernsprecher
  einzurichten,  soweit  der  Revierbeamte  keine  Ausnahmen
genehmigt.

g  51.

In  Bremsbergen  und  Förderabhauen  sind  ebenfalls  zuverlässige
  Signalvorrichtungen  anzubringen,  die  geeignet  sind,  von  den
einzelnen  Anschlagspunkten  nach  dem  Siande  des  Bremsers  und
von  hier  nach  dem  untersten  Anuschlagspunkt  deutliche  Signale
zu  geben.