Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art.  98.

Der  Nebenintervenient  muß  den  Rechtsstreit  in  der  Lage  annehmen,  in  welcher
sich  derselbe  zur  Zeit  der  Intervention  befindet;  er  ist  befugt,  alle  Prozeßhandlungen
mit  Wirksamkeit  vorzunehmen,  insoweit  dieselben  mit  Erklärungen  und  Handlungen  der
Hauptpartei  nicht  im  Widerspruch  stehen;  er  ist  gleich  der  Partei,  welcher  er  beitritt,
zu  allen  gerichtlichen  Verhandlungen  zu  laden  und  von  allen  Verfügungen  und  Ur—
theilen  zu  benachrichtigen;  er  kaun  mit  Einwilligung  aller  Theile  den  Rechtsstreit
statt  desjenigen,  dem  er  beitritt,  allein  übernehmen  und  ohne  dessen  weitere  Theilnahme
fortsetzen.

Art.  99.

Doch  ist  der  Nebenintervenient  als  Streitgenosse  desjenigen,  welchem  er  sich  anschließt,
zu  behandeln,  wenn  durch  die  Entscheiduug  des  Rechtsstreits  auch  das  Rechtsverhältniß
des  Nebenintervenienten  zu  der  Gegenpartei  bestimmt  wird.

Art.  100.

Das  Nebeninterventionsgesuch  ist  wie  eine  Klage  bei  dem  Prozeßgericht  anzubringen

und  zu  behandeln.  Ein  vorbereitendes  schriftliches  Verfahren  findet  nicht  statt.
Art.  101.

Ueber  Interventionsgesuche  wird  im  Widerspruchsfall  nach  Anhörung  aller  Betheiligten
  entschieden.  Rechtlich  unstatthafte  Gesuche  werden  auch  von  Amtswegen  verworfen.

Gegen  die  Verwerfung  der  Intervention  findet  sofortige  Beschwerde  bis  zum  nächst
höheren  Gerichte  statt.

Art.  102.

Wer  im  Falle  seines  Unterliegens  in  dem  Rechtsstreite  Gewährleistung  oder  Entschädigung
  an  einen  Dritten  fordern  zu  können  glaubt,  kann  demselben  den  Streit  verkündigen.


Art.  103.

Die  Streitverkündigung  geschieht  bei  dem  Gerichte  der  Hauptsache  durch  Einreichung
eines  schriftlichen  Antrags,  in  welchem  der  Grund  der  Streitverkündigung  anzugeben
ist;  bei  den  Obcramtsgerichten  kann  dieselbe  auch  zu  Protokoll  erklärt  werden.

Die  Streitverkündigung  wird  von  dem  Prozeßgericht  ohne  Verzug  (vergl.  auch
Art.  339  Abs.  2)  dem  Aufgeforderten  unter  kurzer  Benachrichtigung  von  dem  dermaligen