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Art. 98.
Der Nebenintervenient muß den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in welcher
sich derselbe zur Zeit der Intervention befindet; er ist befugt, alle Prozeßhandlungen
mit Wirksamkeit vorzunehmen, insoweit dieselben mit Erklärungen und Handlungen der
Hauptpartei nicht im Widerspruch stehen; er ist gleich der Partei, welcher er beitritt,
zu allen gerichtlichen Verhandlungen zu laden und von allen Verfügungen und Ur—
theilen zu benachrichtigen; er kaun mit Einwilligung aller Theile den Rechtsstreit
statt desjenigen, dem er beitritt, allein übernehmen und ohne dessen weitere Theilnahme
fortsetzen.
Art. 99.
Doch ist der Nebenintervenient als Streitgenosse desjenigen, welchem er sich anschließt,
zu behandeln, wenn durch die Entscheiduug des Rechtsstreits auch das Rechtsverhältniß
des Nebenintervenienten zu der Gegenpartei bestimmt wird.
Art. 100.
Das Nebeninterventionsgesuch ist wie eine Klage bei dem Prozeßgericht anzubringen
und zu behandeln. Ein vorbereitendes schriftliches Verfahren findet nicht statt.
Art. 101.
Ueber Interventionsgesuche wird im Widerspruchsfall nach Anhörung aller Betheiligten
entschieden. Rechtlich unstatthafte Gesuche werden auch von Amtswegen verworfen.
Gegen die Verwerfung der Intervention findet sofortige Beschwerde bis zum nächst
höheren Gerichte statt.
Art. 102.
Wer im Falle seines Unterliegens in dem Rechtsstreite Gewährleistung oder Entschädigung
an einen Dritten fordern zu können glaubt, kann demselben den Streit verkündigen.
Art. 103.
Die Streitverkündigung geschieht bei dem Gerichte der Hauptsache durch Einreichung
eines schriftlichen Antrags, in welchem der Grund der Streitverkündigung anzugeben
ist; bei den Obcramtsgerichten kann dieselbe auch zu Protokoll erklärt werden.
Die Streitverkündigung wird von dem Prozeßgericht ohne Verzug (vergl. auch
Art. 339 Abs. 2) dem Aufgeforderten unter kurzer Benachrichtigung von dem dermaligen