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des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum
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zuberufenden Mannschaften wird durch den Reichshaushalts-Etat fest-
gesehtl Ersatzreservisten, welche geübt haben, verbleiben während der
esammtdauer ihrer Ersatzreservepflicht in der Ersatzreserve erster Klasse.
Zunächst sind die Freigeloosten nach der Reihenfolge ihrer Loos-
nummern heranzuziehen, sodann diejenigen Mannschaften, welche wegen
geringer körperlicher Fehler an die Ersatzreserve erster Klasse überwiesen
werden, nach Maßgabe des Lebensalters und der besseren Dienst-
brauchbarkeit. Die Auswahl der letzteren erfolgt bei ihrer Ueberweisung
zur Ersatzreserve erster Klasse im Aushebungsgeschäft.
mDiese Uebungspflicht erstreckt sich auf 4 Uebungen, von welchen die
erste eine Dauer von 10, die zweite eine Dauer von 4 und die beiden
letzten eine Dauer von je 2 Wochen nicht überschreiten sollen. Der
Gestellungstag für die erste Uebung ist den Uebungspflichtigen bei der
Ueberweisung zur Ersatzreserve bekannt zu machen. Erfolgt die Ein-
berufung zu einem späteren Termin) so kommt die wischenzeit auf
die Dauer der Uebung in Anrechnung: Letztere Wnt findet
in
keine Anwendung, wenn die spätere berufung auf Ansuchen der
Uebungspflichtigen, oder wenn mit dem Einvernehmen der Civilver-
waltung im Intresse der Uebungspflichtigen eine Verschiebung des
Termins der Einberufung erfolgt.
Jungen Leuten von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit
selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen
Kenntnisse in dem vorschriftsmäßigen Umfange dargelegt haben (G. 11
riegsdienst, vom 9. No-
vember 1867) steht für die erste Uebung unter denjenigen Truppen-
theilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung
von Ersatzreserven übertragen ist.
Die Uebungspflicht erlischt, wenn die ausgewählten Mannschaften inner-
halb vierwöchentlicher Frist nach dem unter 3 bezeichneten Gestellungs-
tage zur Uebung nicht einberufen sind.
Ist der Gestellungstag auf Ansuchen des Uebungspflichtigen,
oder mit dem Einvernehmen der Civilverwaltung im Interesse des
Uebungspflichtigen verschoben worden) so ist für dies Erlöschen der
Uebungspflicht, statt des unter 3 bezeichneten, der verschobene Ge-
stellungstag maßgebend. .
.Von der Uebungspflicht können die Mannschaften nach Maßgabe des
9. 59 des Reichs-Militärgesetzes befreit werden. Jede Einberufung zum
Dienst im Heere zählt für eine Uebung. Schiffahrt treibende Mann-
schaften sollen zu Uebungen im Sommer nicht eingezogen werden.
Die Jahreszeit, in welcher die Uebungen stattfinden sollen, wird zwischen
Militär= und Civilbehörden unter Berücksichtigung der bürgerlichen
Interessen vereinbart.
Uebungspflichtige Ersatzreservisten unterstehen in Bezug auf Aus-
wanderungserlaubniß, Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, Be-