Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum 
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zuberufenden Mannschaften wird durch den Reichshaushalts-Etat fest- 
gesehtl Ersatzreservisten, welche geübt haben, verbleiben während der 
esammtdauer ihrer Ersatzreservepflicht in der Ersatzreserve erster Klasse. 
Zunächst sind die Freigeloosten nach der Reihenfolge ihrer Loos- 
nummern heranzuziehen, sodann diejenigen Mannschaften, welche wegen 
geringer körperlicher Fehler an die Ersatzreserve erster Klasse überwiesen 
werden, nach Maßgabe des Lebensalters und der besseren Dienst- 
brauchbarkeit. Die Auswahl der letzteren erfolgt bei ihrer Ueberweisung 
zur Ersatzreserve erster Klasse im Aushebungsgeschäft. 
mDiese Uebungspflicht erstreckt sich auf 4 Uebungen, von welchen die 
erste eine Dauer von 10, die zweite eine Dauer von 4 und die beiden 
letzten eine Dauer von je 2 Wochen nicht überschreiten sollen. Der 
Gestellungstag für die erste Uebung ist den Uebungspflichtigen bei der 
Ueberweisung zur Ersatzreserve bekannt zu machen. Erfolgt die Ein- 
berufung zu einem späteren Termin) so kommt die wischenzeit auf 
die Dauer der Uebung in Anrechnung: Letztere Wnt findet 
in 
  
keine Anwendung, wenn die spätere berufung auf Ansuchen der 
Uebungspflichtigen, oder wenn mit dem Einvernehmen der Civilver- 
waltung im Intresse der Uebungspflichtigen eine Verschiebung des 
Termins der Einberufung erfolgt. 
Jungen Leuten von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit 
selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen 
Kenntnisse in dem vorschriftsmäßigen Umfange dargelegt haben (G. 11 
riegsdienst, vom 9. No- 
vember 1867) steht für die erste Uebung unter denjenigen Truppen- 
theilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung 
von Ersatzreserven übertragen ist. 
Die Uebungspflicht erlischt, wenn die ausgewählten Mannschaften inner- 
halb vierwöchentlicher Frist nach dem unter 3 bezeichneten Gestellungs- 
tage zur Uebung nicht einberufen sind. 
Ist der Gestellungstag auf Ansuchen des Uebungspflichtigen, 
oder mit dem Einvernehmen der Civilverwaltung im Interesse des 
Uebungspflichtigen verschoben worden) so ist für dies Erlöschen der 
Uebungspflicht, statt des unter 3 bezeichneten, der verschobene Ge- 
stellungstag maßgebend. . 
.Von der Uebungspflicht können die Mannschaften nach Maßgabe des 
9. 59 des Reichs-Militärgesetzes befreit werden. Jede Einberufung zum 
Dienst im Heere zählt für eine Uebung. Schiffahrt treibende Mann- 
schaften sollen zu Uebungen im Sommer nicht eingezogen werden. 
Die Jahreszeit, in welcher die Uebungen stattfinden sollen, wird zwischen 
Militär= und Civilbehörden unter Berücksichtigung der bürgerlichen 
Interessen vereinbart. 
Uebungspflichtige Ersatzreservisten unterstehen in Bezug auf Aus- 
wanderungserlaubniß, Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, Be-
	        
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