Metadata : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

278  J.  Kohler.

Schranken,  ginge  er  gar  so  weit,  das  Urteil  zu  fällen,  so  wäre  ein  solches  Handeln  nicht  ein
Handeln  des  Gerichts,  und  daher  nichtig.  Ubrigens  besteht  ein  gewisser  Unterschied  zwischen  der
Tätigkeit  des  beauftragten  Richters  (der  unter  der  Kontrolle  des  Gerichts  steht)  und  der  Tätigkeit
  des  Vorsitzenden,  welcher  Unterschied  in  I§s  571,  576  zutage  tritt.

Zu  den  Organen  des  Gerichts  gehört  der  Gerichtsschreiber,  welcher  zunächst  als  Protokollführer
  gedacht  ist:  er  hat  das  Sitzungsprotokoll  zu  führen  und  es  (nebst  dem  Vorsitzenden)  zu
unterzeichnen.  (§  163  8  PO.).  Als  solcher  stammt  er  aus  dem  germanisch-kanonischen  Prozeß.
Schon  von  alters  her  verwandte  man  in  Italien  Notare  zur  Errichtung  einer  notitia  über
die  Gerichtsverhandlungen.  Durch  die  berühmte  Dekretale  Quoniam,  das  c.  11  X  de  prob.
(2,  19),  hat  Innocenz  III.  die  Mitwirkung  des  Gerichtsschreibers  zur  Notwendigkeit  gemacht.

Außerdem  hat  der  Gerichtsschreiber  auch  bei  der  Zustellung  und  bei  der  Vollstreckung  mitzuwirken
  (§§  166,  168,  196,  204,  207,  753  B  PO.).

Auch  er  kann  unter  Umständen  für  das  Gericht  handeln.  So  hat  er  die  Zeugen  und  Sachverständigen
  zu  laden  (5§  377,  402);  er  kann  eine  Reihe  von  Rechtshandlungen  der  Partei  entgegennehmen,
  so  namentlich  eine  Ablehnung  des  Richters  (§s  44),  das  Gesuch  um  Armenrecht
(5  118),  um  Beweissicherung  (§  486),  um  Aussetzung  des  Verfahrens  (5  248),  das  Gesuch  um
Arrestlegung  (I§  920),  unter  Umständen  die  Beschwerde  (§  569),  das  Erbieten  zur  nachträglichen
Eidesleistung  (§  466),  den  Antrag  auf  Rückgabe  der  Sicherheit  (§§  109,  715),  den  Entmündigungsantrag
  (§  647),  den  Aufgebotsantrag  (5947  8  PO.).  Noch  weiter  reicht  seine  Tätigkeit  im  amtsgerichtlichen
  Verfahren,  wo  er  insbesondere  auch  die  Klage  in  der  Art  entgegennimmt,  daß  er
ihr  die  entsprechende  Fassung  gibt,  so  daß  sie  zur  Zustellung  geeignet  wird  (§§#  496  bis  4988  PO.),
wo  er  aber  auch  noch  in  sonstiger  Weise  tätig  ist,  vgl.  §  508  8PO.;  und  so  auch  beim  Gewerbeund
  Kaufmannsgericht,  wo  die  Zustellungen  durch  den  Gerichtsschreiber  zu  veranlassen  sind  (§§  32,
33  GGG.  und  &*  16  KGG.).  Neuerdings  sind  mit  Recht  den  Gerichtsschreibern  zur  Entlastung
des  Gerichts  noch  weitere  Funktionen  zugewiesen  worden,  so  die  Kostenfestsetzung  (5  104),  der
Vollstreckungsbefehl  (§  699  ZPO).  Auch  die  Tätigkeit  des  Gerichtsschreibers  ist  eine  Tätigkeit
des  Gerichts,  aber  nur  dann,  wenn  er  sich  innerhalb  seiner  Schranken  hält;  sonst  wäre  sie  keine
Gerichtstätigkeit  und  damit  nichtig.  Als  Tätigkeit  des  Gerichts  unterliegt  sie  den  gesetzlichen
Bestimmungen:  die  Partei  ist  nicht  in  der  Lage,  ein  anderes  Verfahren  vorzuschreiben  (RG.  46
S.  323);  sie  unterliegt  der  gerichtlichen  Kontrolle  (§  576  8P.).

5.  Arten  der  ordentlichen  Gerichte.

8  21.  Die  regelrechten  Gerichte  (erster  Instanz)  sind  die  Landgerichte,  die  durch  ihre  Zivilkammern
  die  bürgerlichen  Rechtssachen  erledigen.  Die  Zivilkammer  als  fungierendes  Gericht
hat  drei  Richter,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden.  Die  Geschäfte  werden  für  das  ganze  Jahr
nach  bestimmten  Gesichtspunkten  verteilt.  Es  ist  nicht  etwa  gestattet,  beliebig  Sachen  von  der
einen  Kammer  auf  die  andere  Kammer  überzuschieben.  Der  Grund  ist  der:  man  fürchtet  eine
Beeinflussung  der  Gerichte,  da  sonst  die  Möglichkeit  gegeben  wäre,  die  Kammern  so  zu  bilden,
daß  gerade  Richter  einer  bestimmten  Lebensanschauung  und  einer  bestimmten  politischen  Richtung
tätig  wären.  Die  Gerichtstätigkeit  des  Landgerichts  durch  seine  Zivilkammern  ist  daher  eine
objektiv  abgeteilte  —  allerdings  nur  im  obigen  Sinne  (S.  277;  vgl.  G.  62  f.).

In  dieses  System  nun  hat  man  die  Kammern  für  Handelssachen  eingefügt.  Man  wollte
nämlich  keine  selbständigen  Handelsgerichte  mehr  haben,  um  die  vielen  überflüssigen  Streitigkeiten,
  ob  eine  Sache  an  das  Handelsgericht  oder  an  das  bürgerliche  Gericht  gehöre,  zu  vermeiden.
  Allerdings  ist  diese  Kammer  als  fungierendes  Gericht  anders  zusammengesetzt  als
die  Zivilkammern,  nämlich  mit  einem  Mitglied  des  Landgerichts  und  zwei  kaufmännischen  Beisitzernn.
  Aber  trotzdem  handelt  sie  als  Organ  des  Landgerichts  und  für  das  Landgericht,  und
wenn  eine  Zivilkammer  die  Streitsache  als  handelsgerichtlich  erklärt  und  umgekehrt,  so  wird
sie  einfach  an  die  betreffende  Kammer  verwiesen,  und  es  hat  dabei  sein  Bewenden.  Etwas
Besonderes  ist  es,  daß  bei  dieser  Verweisung  die  Parteien  eine  Rolle  spielen:  der  Kläger  hat
zu  beantragen,  daß  die  Sache  an  die  Kammer  für  Handelssachen  kommt;  der  Beklagte  kann
die  Verweisung  an  die  Zivilkammer  begehren,  wenn  die  Sache  nicht  der  Kammer  für  Handelssachen
  angehört,  ebenso  umgekehrt,  wenn  eine  an  diese  Kammer  gehörige  Sache  an  die  Zivil-