Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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.. 13. 
Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gutachten des beamteten 
Thierarztes nur mittelst Zerlegung eines verdächtigen Thieres Gewißheit zu 
erlangen ist, so kann die Tödtung desselben von der Polizeibehörde angeordnet 
werden. 
. 14. 
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes, daß der Aus- 
bruch der Seuche festgestellt sei, oder daß der begründete Verdacht eines Seuchen- 
ausbruchs vorliege, hat die Holeibehörde die für den Fall der Seuchengefahr 
in diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen Verordnungen 
vorgesehenen, den Umständen nach erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen und 
für die Dauer der Gefahr wirksam durchzuführen. Hegt die Polizeibehörde 
Zweifel über die Erhebungen des beamteten Thierarztes, so kann dieselbe zwar die 
Einziehung eines thierärztlichen Obergutachtens bei der vorgesetzten Behörde be- 
antragen, die Anordnung der erforderlichen Schutzmaßregeln darf jedoch hierdurch 
keinen Aufschub erleiden. 
  
  
K. 15. 
Ist der Ausbruch der Maul-= und Klauenseuche (F. 10 Ziffer 4) durch das 
Gutachten des beamteten Thierarztes festgestellt, so kann die Polizeibehörde auf 
die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in dessen 
Umgegend sofort die erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln anordnen, ohne 
daß es einer nochmaligen Zuziehung des beamteten Thierarztes bedarf. 
Auch ist in solchen Bezirken, in welchen sich der Milzbrand ständig zeigt 
. 11), die Zuziehung des beamteten Thierarztes nicht in jedem Falle dieser 
euche erforderlich. * 
F. 16. 
In allen Fällen, in welchen dem beamteten Thierarzte die Feststellung des 
Krankheitszustandes eines verdächtigen Thieres obliegt, ist es dem Besitzer des- 
selben unbenommen, auch seinerseits einen approbirten Thierarzt zu diesen Unter- 
suchungen zuzuziehen. Die Anordnung und die Ausführung der Schuzzmoßregeln 
wird hierdurch nicht aufgehalten. 
Die vorgesetzte Behörde hat jedoch im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheit 
hischen dem beamteten Thierarzte und dem von dem Besitzer zugezogenen approbirten 
hierarzte über den Ausbruch oder Verdacht einer Situcs, oder wenn aus 
sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des be- 
amteten Thierarztes obwalten, sofort ein thierärztliches Obergutachten einzuziehen 
und dem entsprechend das Verfahren zu regeln. 
S. 17. 
Alle Vieh= und Pferdemärkte sollen durch beamtete Thierärzte beaufsichtigt 
werden. Dieselbe Maßregel kann auch auf die von Unternehmern behufs öffentlichen 
Verkaufs in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Vieh- 
bestände, auf die zu Luchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Quchtthiere, 
auf öffentliche Thierschauen und auf die durch obrigkeitliche Anordnung ver- 
  
 
	        
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