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.. 13.
Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gutachten des beamteten
Thierarztes nur mittelst Zerlegung eines verdächtigen Thieres Gewißheit zu
erlangen ist, so kann die Tödtung desselben von der Polizeibehörde angeordnet
werden.
. 14.
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes, daß der Aus-
bruch der Seuche festgestellt sei, oder daß der begründete Verdacht eines Seuchen-
ausbruchs vorliege, hat die Holeibehörde die für den Fall der Seuchengefahr
in diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen Verordnungen
vorgesehenen, den Umständen nach erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen und
für die Dauer der Gefahr wirksam durchzuführen. Hegt die Polizeibehörde
Zweifel über die Erhebungen des beamteten Thierarztes, so kann dieselbe zwar die
Einziehung eines thierärztlichen Obergutachtens bei der vorgesetzten Behörde be-
antragen, die Anordnung der erforderlichen Schutzmaßregeln darf jedoch hierdurch
keinen Aufschub erleiden.
K. 15.
Ist der Ausbruch der Maul-= und Klauenseuche (F. 10 Ziffer 4) durch das
Gutachten des beamteten Thierarztes festgestellt, so kann die Polizeibehörde auf
die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in dessen
Umgegend sofort die erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln anordnen, ohne
daß es einer nochmaligen Zuziehung des beamteten Thierarztes bedarf.
Auch ist in solchen Bezirken, in welchen sich der Milzbrand ständig zeigt
. 11), die Zuziehung des beamteten Thierarztes nicht in jedem Falle dieser
euche erforderlich. *
F. 16.
In allen Fällen, in welchen dem beamteten Thierarzte die Feststellung des
Krankheitszustandes eines verdächtigen Thieres obliegt, ist es dem Besitzer des-
selben unbenommen, auch seinerseits einen approbirten Thierarzt zu diesen Unter-
suchungen zuzuziehen. Die Anordnung und die Ausführung der Schuzzmoßregeln
wird hierdurch nicht aufgehalten.
Die vorgesetzte Behörde hat jedoch im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheit
hischen dem beamteten Thierarzte und dem von dem Besitzer zugezogenen approbirten
hierarzte über den Ausbruch oder Verdacht einer Situcs, oder wenn aus
sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des be-
amteten Thierarztes obwalten, sofort ein thierärztliches Obergutachten einzuziehen
und dem entsprechend das Verfahren zu regeln.
S. 17.
Alle Vieh= und Pferdemärkte sollen durch beamtete Thierärzte beaufsichtigt
werden. Dieselbe Maßregel kann auch auf die von Unternehmern behufs öffentlichen
Verkaufs in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Vieh-
bestände, auf die zu Luchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Quchtthiere,
auf öffentliche Thierschauen und auf die durch obrigkeitliche Anordnung ver-