Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  31.  433

zu  verhindern.  Unter  keinen  Umständen  darf  durch  Anwendung  zu  weit  gehender  Maßregeln
  unnötig  in  die  persönlichen  und  wirtschaftlichen  Verhältnisse  der  Bevölkerung  eingegriffen
  werden.  In  allen  Fällen  ist  zunächst  durch  geeignete  Belehrung  darauf  hinzuwirken,
  daß  die  Betroffenen  freiwillig  den  Anordnungen  Folge  leisten;  auch  ist  die  Mitwirkung
  der  behandelnden  Arzte  anzustreben.

V  Beschwerden  gegen  die  von  dem  Bezirksarzt  oder  der  zuständigen  Behörde  erlassenen
Anordnungen  haben  keine  aufschiebende  Wirkung,  doch  kann  die  entscheidende  Behörde  den
Vollzug  schon  vor  Bescheidung  der  Beschwerde  vorläufig  einstellen.

VI.  Soweit  sich  die  Distriktspolizeibehörde  nicht  durch  die  Berichte  der  Ortspolizeibehörde,
die  Mitteilungen  der  behandelnden  Arzte  usw.  von  dem  Verlauf  und  dem  Ablauf  der  Krankheit,
sowie  von  der  Durchführung  und  Wirksamkeit  der  zur  Bekämpfung  getroffenen  Maßnahmen
überzeugen  kann,  hat  der  Bezirksarzt  auf  ihr  Ersuchen  Erhebungen  an  Ort  und  Stelle
vorzunehmen.

§löS.

1  Krankheitsverdächtige  und  ansteckungsverdächtige  Personen  können  bei  übertragbarer  Ruhr,  Beobachtung.

Typhus,  Rotz,  Fleisch-,  Fisch-,  Wurstvergiftung  (Paratyphus)  einer  Beobachtung  unterworfen
  werden.

II  Die  Beobachtung  wird  in  der  Regel  darin  bestehen,  daß  durch  einen  Arzt  oder  durch
eine  sonst  geeignete  Person  in  angemessenen  Zwischenräumen  Erkundigungen  über  den  Gesundheitszustand
  der  krankheits=  oder  ansteckungsverdächtigen  Person  eingezogen  werden;  außerdem
können  auch  bakteriologische  Untersuchungen  herbeigeführt  werden.

III  Eine  Beschränkung  in  der  Wahl  des  Aufenthaltsortes  oder  der  Arbeitsstätte  zum  Zweck
der  Beobachtung  kann,  soweit  nicht  eine  Absonderung  nach  §  10  Abs.  II  zu  verfügen  ist,
nur  gegenüber  Personen  angeordnet  werden,  die  obdachlos  oder  ohne  festen  Wohnsitz  sind
oder  berufs=  oder  gewohnheitsmäßig  umherziehen.

IV  Die  Anordnungen  sind  sofort  wieder  aufzuheben,  sobald  sich  der  Ansteckungs=  oder
Krankheitsverdacht  als  unbegründet  erwiesen  hat,  bei  Verdacht  einer  Erkrankung  an
übertragbarer  Ruhr  oder  an  Typhus  insbesondere  dann,  wenn  mindestens  zwei  Stuhlproben
des  Kranken,  die  in  einem  Zwischenraume  von  je  einer  Woche  entnommen  worden  sind,  bei
der  bakteriologischen  Untersuchung  als  frei  von  den  Krankheitserregern  befunden  worden  sind.

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!  Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  können  für  den  Umfang  des  Regierungsbezirkes
oder  einzelne  Teile  des  Regierungsbezirkes  anordnen,  daß  zureisende  Personen,  die  sich  innerhalb

  vier  Wochen  vor  ihrer  Ankunft  in  Gegenden  aufgehalten  haben,  in  denen  übertragbare
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Meldepflicht.