Full text : Leitfaden für den Unterricht über Heerwesen auf den Königlichen Kriegsschulen.

keit  und  Willkür,  —  seitens  des  Untergebenen  die  anerzogene  Hingabe  bewußten  Hineinfügens
in  seine  Stelle,  nicht  beschränkt  auf  Unterlassen  des  Verbotenen,  nicht  sich  begnügend  mit  dem,  was
gestattet  ist,  sondern  eifrig  und  tüchtig  zu  Allem,  was  befohlen  und  gut  ist.

3.  Fortgesetzt  gleichmäßige,  aufmerksame  und  gewissenhafte,  alle  Gebiete  überwachende,  wohlwollend
  versorgende,  aber  auch  rechtzeitig  ernst  eingreifende  Anleitung  und  Erziehung  ist  die  einzig
haltbare  Unterlage  der  Mannszucht.

  4.  Keineswegs  ist  deren  alleiniges  Ziel,  äuferliche  Ordumg  in  einer  Truppenabtheilung
aufrecht  zu  erhalten;  sie  soll  vielmehr  durch  Beispiel,  Anleitung,  Belehrung,  Ermahnung,  Warnung,
Rüge  und,  wo  nöthig,  auch  durch  Strafen  dem  Charakter  des  einzelnen  Mannes  Pflichttreue,  Hingabe,
Sinn  für  Gehorsam,  Ordnung  und  Leistung  einimpfen;  sie  soll  damit  dem  Manne  Tugenden  anerziehen,
die  er  als  Beurlaubter  zu  bewahren  und  zumal  im  Kriegsfall,  wenn  er  zur  Fahne  einberufen  ist,  in
allen  Lagen,  in  den  schwierigsten  (bei  Verlust  des  Vorgesetzten,  Unfällen  u.  s.  w.)  erst  recht,  zu  bethätigen  hat.

5.  Disziplinarstrafgewalt  ist  allen  denjenigen  Offizieren  verliehen,  welche  für  die  Mannszucht
  in  einem  Truppentheil  verantwortlich  sind  (s.  §  19).

Die  Disziplinarstrafe  soll  die  erziehende  Einwirkung  des  Vorgesetzten  unmittelbar  unterstützen;
nicht  die  Höhe  der  Strafe,  sondern  das  unmittelbar  prompte  Einsetzen,  dem  Mann  und  dem  Verstoß
durch  den  nächsten  Vorgesetzten  angepaßt,  ist  das  Wirksame,  im  Vergleich  zur  gerichtlichen  Ahndung
durch  ein  dem  Manne  fremdes  Gericht  (§  17,  1b).

Wenn  somit  an  sich  den  Subalternoffizieren  und  Unteroffizieren  keine  Disziplinarstrafgewalt
zusteht,  so  müssen  sie  doch  den  Kompagniechef  u.  s.  w.  in  der  Erziehung  sowie  in  der  Beobachtung  der
einzelnen  Leute  untersiützen;  es  ist  dies  gerade  für  den  jungen  Offstzier  besonders  wichtig,  einmal,  um
sich  selbst  Menschenkenntniß  zu  erwerben,  in  der  schweren  Kunst,  Menschen  richtig  zu  behandeln,  sich  zu
üben,  —  andererseits,  weil  auch  der  jüngste  Offizier  jederzeit,  z.  B.  auf  Kommando,  bei  Vertretungen,
selbst  in  die  Lage  kommen  kann,  die  Disziplinarstrasgewalt  auszuüben,  und  zwar  derart  auszuüben,
wie  dies  dem  Geiste  der  Vorschriften  und  dem  Sinne  der  Vorgesetzten  entspricht,  so  daß  die  Stetigkeit
in  der  Behandlung  der  Untergebenen  gesichert  bleibt.

§  17.
Umfang  der  Disziplinarstrafgewalt.
1.  (D.  St.  O.  §  1).  Der  Disziplinarbestrafung  unterliegen:

a)  Handlungen  gegen  die  militärische  Zucht  und  Ordnung  und  gegen  die  Dienstvorschriften,

für  welche  die  Militärgesetze  (s.  §  26)  keine  Strafbestimmungen  enthalten;

b)  diejenigen  militärischen  Vergehen,  deren  leichtere  Fälle  disziplinarisch  zu  bestrafen
das  Einführungsgesetz  zum  Militär-Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  (§  3  b.  O.)
ausdrücklich  gestattet:  z.  B.  eigenmächtiges  Entfernen  von  der  Truppe  oder  eigenmächtiges
Ueberschreiten  des  Urlaubs,  wenn  die  unerlaubte  Abwesenheit  höchstens  7  (im  Felde  3)
Tage  dauerte;  Verletzen  der  dem  Vorgesetzten  schuldigen  Achtung;  Belügen  eines  Vorgesetzten
  in  dienstlichen  Angelegenheiten;  Ungehorsam  gegen  einen  Befehl  in  Dienstsachen.