keit und Willkür, — seitens des Untergebenen die anerzogene Hingabe bewußten Hineinfügens
in seine Stelle, nicht beschränkt auf Unterlassen des Verbotenen, nicht sich begnügend mit dem, was
gestattet ist, sondern eifrig und tüchtig zu Allem, was befohlen und gut ist.
3. Fortgesetzt gleichmäßige, aufmerksame und gewissenhafte, alle Gebiete überwachende, wohlwollend
versorgende, aber auch rechtzeitig ernst eingreifende Anleitung und Erziehung ist die einzig
haltbare Unterlage der Mannszucht.
4. Keineswegs ist deren alleiniges Ziel, äuferliche Ordumg in einer Truppenabtheilung
aufrecht zu erhalten; sie soll vielmehr durch Beispiel, Anleitung, Belehrung, Ermahnung, Warnung,
Rüge und, wo nöthig, auch durch Strafen dem Charakter des einzelnen Mannes Pflichttreue, Hingabe,
Sinn für Gehorsam, Ordnung und Leistung einimpfen; sie soll damit dem Manne Tugenden anerziehen,
die er als Beurlaubter zu bewahren und zumal im Kriegsfall, wenn er zur Fahne einberufen ist, in
allen Lagen, in den schwierigsten (bei Verlust des Vorgesetzten, Unfällen u. s. w.) erst recht, zu bethätigen hat.
5. Disziplinarstrafgewalt ist allen denjenigen Offizieren verliehen, welche für die Mannszucht
in einem Truppentheil verantwortlich sind (s. § 19).
Die Disziplinarstrafe soll die erziehende Einwirkung des Vorgesetzten unmittelbar unterstützen;
nicht die Höhe der Strafe, sondern das unmittelbar prompte Einsetzen, dem Mann und dem Verstoß
durch den nächsten Vorgesetzten angepaßt, ist das Wirksame, im Vergleich zur gerichtlichen Ahndung
durch ein dem Manne fremdes Gericht (§ 17, 1b).
Wenn somit an sich den Subalternoffizieren und Unteroffizieren keine Disziplinarstrafgewalt
zusteht, so müssen sie doch den Kompagniechef u. s. w. in der Erziehung sowie in der Beobachtung der
einzelnen Leute untersiützen; es ist dies gerade für den jungen Offstzier besonders wichtig, einmal, um
sich selbst Menschenkenntniß zu erwerben, in der schweren Kunst, Menschen richtig zu behandeln, sich zu
üben, — andererseits, weil auch der jüngste Offizier jederzeit, z. B. auf Kommando, bei Vertretungen,
selbst in die Lage kommen kann, die Disziplinarstrasgewalt auszuüben, und zwar derart auszuüben,
wie dies dem Geiste der Vorschriften und dem Sinne der Vorgesetzten entspricht, so daß die Stetigkeit
in der Behandlung der Untergebenen gesichert bleibt.
§ 17.
Umfang der Disziplinarstrafgewalt.
1. (D. St. O. § 1). Der Disziplinarbestrafung unterliegen:
a) Handlungen gegen die militärische Zucht und Ordnung und gegen die Dienstvorschriften,
für welche die Militärgesetze (s. § 26) keine Strafbestimmungen enthalten;
b) diejenigen militärischen Vergehen, deren leichtere Fälle disziplinarisch zu bestrafen
das Einführungsgesetz zum Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (§ 3 b. O.)
ausdrücklich gestattet: z. B. eigenmächtiges Entfernen von der Truppe oder eigenmächtiges
Ueberschreiten des Urlaubs, wenn die unerlaubte Abwesenheit höchstens 7 (im Felde 3)
Tage dauerte; Verletzen der dem Vorgesetzten schuldigen Achtung; Belügen eines Vorgesetzten
in dienstlichen Angelegenheiten; Ungehorsam gegen einen Befehl in Dienstsachen.