Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

392  Die  Hastung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  rc.

Nachlaßverbindlichkeiten  (§  1975);  er  kann  verlangen,  daß  Maßregeln  der
Zwangsvollstreckung,  die  zu  Gunsten  eines  Nachlaßgläubigers  in  sein  nicht
zum  Nachlasse  gehörendes  Vermögen  erfolgt  sind,  aufgehoben  werden,  es  sei
denn,  daß  er  den  Gläubigern  unbeschränkt  haftet  (§  784  CPO.  u.  Nr).  Der
Nachlaßverwalter,  der  die  Verwaltung  des  Nachlasses  und  die  Berichtigung
der  Verbindlichkeiten  aus  demselben  zu  übernehmen  hat,  ist  den  Gläubigern
verantwortlich,  und  ihn  trifft  die  Haftung  dafür,  daß  die  Vorschriften
über  den  Nachlaßkonkürs  und  das  Aufgebot  der  Gläubiger  richtig  befolgt
werden  (§  1985).

Die  Nachlaßverwaltung  bildet  also  ein  wirksames  Mittel  für  den
Erben,  sich  vor  Schaden,  den  sein  eigenes  Vermögen  erleiden  könnte,  zu
bewahren,  und  es  wird  für  ihn  vortheilhaft  sein,  von  diesem  Mittel  besonders
  dann  Gebrauch  zu  machen,  wenn  die  Verhältnisse  des  Nachlasses
nicht  völlig  klar  liegen.  Die  Nachtheile,  welche  die  Verwaltung  mit  sich
bringt,  bestehen  im  Wesentlichen  darin,  daß  der  Erbe  während  dieses  Verfahrens
  die  Befugniß  verliert,  den  Nachlaß  zu  verwalten  und  darüber  zu
versügen;  er  erhält  deuselben  erst  ausgeantwortet,  wenn  die  Verbindlichkeiten
  bezahlt  sind,  oder  wenn  hiefür  Sicherheit  geleistet  ist  (8§  1984—  1980);
außerdem  werden  aus  dem  Nachlasse  die  Vergütung,  die  der  Verwalter
zu  beanspruchen  hat  (§  1987),  sowie  die  weiteren  Kosten  und  Auslagen
bestritten.

Das  letztgenannte  Verfahren,  auf  welches  nach  8  75  d.  Ges.  über  die  freiw.
Gerichtsbarkeit  die  für  Vormundschaftssachen  geltenden  Vorschriften  Anwendung
  finden,  wird  in  Zukunft  im  Wesentlichen  an  die  Stelle  der  bisherigen  gerichtlichen
  Verlassenschaftsbehandlung  mit  Inventarerrichtung  treten,  welch
erstere  im  BGB.  beim  Vorhandensein  nur  eines  Erben  überhaupt  nicht,
und  bei  mehreren  Erben  nur  im  Sinne  der  88  2042  ff.  und  der  88  86  ff.
d.  Ges.  über  die  freiw.  Gerichtsbarkeit  vorgesehen  ist.  Die  Nachlaßpflegschaft  zum
Zwecke  der  Befriedigung  der  Gläubiger  wird  in  den  meisten  Fällen  auf  Veranlassung
  des  Pflegschaftsrichters  dann  eintreten,  wenn  der  Erbe  geschäftsunfähig
  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist,  da  jener  Beamte  nur
ausnahmsweise  mit  den  Verhältnissen  des  Erblassers  vertraut  ist  und  sich
in  der  Regel  auf  die  Augaben  der  Betheiligten  nicht  so  sicher  verlassen
kann,  daß  er  bei  der  Gefahr  der  eigenen  Verantwortlichkeit  dem  gesetzlichen
Vertreter  als  solchem  die  Nachlaßregulirung  übertragen  wird.  Denn  abgesehen
  von  der  beschränkten  Haftung  ist  nicht  zu  übersehen,  daß,  wenn
der  gesetzliche  Vertreter  selbst  als  Nachlaßverwalter  aufgestellt  ist,  derselbe
den  Gläubigern  mit  seinem  eigenen  Vermögen  nach  §  1985  für  die  Verwaltung
  und  auch  für  den  Schadensersatz  des  §  1980  direkt  haftet,
während  sich  dieser  Anspruch,  wenn  der  Vormund  als  gesetzlicher  Vertreter
des  Erben  den  Nachlaß  liquidirt,  nur  gegen  den  Mündel  richtet.