392 Die Hastung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten rc.
Nachlaßverbindlichkeiten (§ 1975); er kann verlangen, daß Maßregeln der
Zwangsvollstreckung, die zu Gunsten eines Nachlaßgläubigers in sein nicht
zum Nachlasse gehörendes Vermögen erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei
denn, daß er den Gläubigern unbeschränkt haftet (§ 784 CPO. u. Nr). Der
Nachlaßverwalter, der die Verwaltung des Nachlasses und die Berichtigung
der Verbindlichkeiten aus demselben zu übernehmen hat, ist den Gläubigern
verantwortlich, und ihn trifft die Haftung dafür, daß die Vorschriften
über den Nachlaßkonkürs und das Aufgebot der Gläubiger richtig befolgt
werden (§ 1985).
Die Nachlaßverwaltung bildet also ein wirksames Mittel für den
Erben, sich vor Schaden, den sein eigenes Vermögen erleiden könnte, zu
bewahren, und es wird für ihn vortheilhaft sein, von diesem Mittel besonders
dann Gebrauch zu machen, wenn die Verhältnisse des Nachlasses
nicht völlig klar liegen. Die Nachtheile, welche die Verwaltung mit sich
bringt, bestehen im Wesentlichen darin, daß der Erbe während dieses Verfahrens
die Befugniß verliert, den Nachlaß zu verwalten und darüber zu
versügen; er erhält deuselben erst ausgeantwortet, wenn die Verbindlichkeiten
bezahlt sind, oder wenn hiefür Sicherheit geleistet ist (8§ 1984— 1980);
außerdem werden aus dem Nachlasse die Vergütung, die der Verwalter
zu beanspruchen hat (§ 1987), sowie die weiteren Kosten und Auslagen
bestritten.
Das letztgenannte Verfahren, auf welches nach 8 75 d. Ges. über die freiw.
Gerichtsbarkeit die für Vormundschaftssachen geltenden Vorschriften Anwendung
finden, wird in Zukunft im Wesentlichen an die Stelle der bisherigen gerichtlichen
Verlassenschaftsbehandlung mit Inventarerrichtung treten, welch
erstere im BGB. beim Vorhandensein nur eines Erben überhaupt nicht,
und bei mehreren Erben nur im Sinne der 88 2042 ff. und der 88 86 ff.
d. Ges. über die freiw. Gerichtsbarkeit vorgesehen ist. Die Nachlaßpflegschaft zum
Zwecke der Befriedigung der Gläubiger wird in den meisten Fällen auf Veranlassung
des Pflegschaftsrichters dann eintreten, wenn der Erbe geschäftsunfähig
oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, da jener Beamte nur
ausnahmsweise mit den Verhältnissen des Erblassers vertraut ist und sich
in der Regel auf die Augaben der Betheiligten nicht so sicher verlassen
kann, daß er bei der Gefahr der eigenen Verantwortlichkeit dem gesetzlichen
Vertreter als solchem die Nachlaßregulirung übertragen wird. Denn abgesehen
von der beschränkten Haftung ist nicht zu übersehen, daß, wenn
der gesetzliche Vertreter selbst als Nachlaßverwalter aufgestellt ist, derselbe
den Gläubigern mit seinem eigenen Vermögen nach § 1985 für die Verwaltung
und auch für den Schadensersatz des § 1980 direkt haftet,
während sich dieser Anspruch, wenn der Vormund als gesetzlicher Vertreter
des Erben den Nachlaß liquidirt, nur gegen den Mündel richtet.