Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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der  Post  bezogene  Vordrucke  müssen  in  Größe,  Farbe  und  Papierstärke  sowie  im  Aufdruck
  mit  den  amtlichen  genau  übereinstimmen.

II  Briefsendungen  und  Pakete,  deren  Nachnahmebetrag  dem  Absender  durch  Postanweisung
  übermittelt  werden  soll,  müssen  in  der  Aufschrift  den  Vermerk  enthalten
„Nachnahme  Mark  P6f.“  (Marksumme  in  Zahlen  und  Buchstaben)  und  unmittelbar
  darunter  Namen  und  Wohnort  —  in  größeren  Städten  auch  die  Wohnung  —  des
Absenders.  Auf  den  Nachnahme-Paketkarten  und  Nachnahmekarten  sind  Name  und
Wohnort  des  Absenders  nicht  nötig.

Briefsendungen  und  Pakete,  deren  Nachnahmebetrag  dem  Absender  oder  einem
Dritten  durch  Zahlkarte  überwiesen  werden  soll,  müssen  in  der  Briefaufschrift  oder  auf

dem  Paket  den  Vermerk  enthalten  „Nachnahme  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  Mark  ..  Pf.“  (Marksumme
in  Zahlen  und  Buchstaben)  und  unmittelbar  darunter  „Zahlkarte  P.  Sch.  A.  (Ort)
Konto  nK.  W.  in  M.  .

Beantragt  der  Absender  bei  einer  Nachnahme  die  Uberweisung  auf  das  Postscheckkonto
  eines  Dritten,  so  hat  er  auf  dem  Abschnitt  der  Zahlkarte  seinen  Namen  anzugeben.

Der  Absender  ist  dafür  verantwortlich,  daß  auf  der  anhängenden  Postanweisung
oder  Zahlkarte  sowie  auf  der  blauen  Nachnahme-Zahlkarte  der  Empfangsberechtigte
richtig  bezeichnet  ist.

III  Der  Nachnahmebetrag  wird  bescheinigt.  Wird  die  Einlieferung  der  Sendung
ohnehin  bescheinigt,  so  wird  der  Nachnahmebetrag  dabei  mit  vermerkt.  ·

IvAmBestimmungsortewirddieNachnahmesendungdemEmpfängervorgezeigt
und  gegen  den  Nachnahmebetrag  ausgehändigt.

An  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  werden  nur  Nachnahmesendungen
mit  dem  Vermerk  „Durch  Eilboten“  oder  „Postlagernd“  und  auch  diese  nur  zum  ersten
Mal  (VI)  vorgezeigt.

V.  Der  eingezogene  Betrag  wird  dem  Absender  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr
  durch  Postanweisung  (§  25)  übermittelt.  Auf  dem  Abschnitt  der  Postanweisung
ist  die  Nachnahmesendung  zu  bezeichnen.  Ist  ein  Vordruck  mit  anhängender  Zahlkarte