Full text : Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Siebenter Band. (7)

296  Der  Verzicht  des  Prinzen  von  Hohenzollern.  1870

Ohne  sein  Vorwissen  habe  schließlich  der  Prinz  die  Candidatur
angenommen,  und  dann  erst  sei  er,  der  König,  als  Familienhaupt,
  um  die  Erklärung  seines  Einverständnisses  angegangen
worden,  und  sei  nicht  in  der  Lage  gewesen,  ein  Verbot  auszusprechen.
  Es  sei  hienach  für  ihn  unmöglich,  dem  Prinzen
die  Entsagung  zu  befehlen  oder  seiner  freien  Entschließung
vorzugreifen.  Ubrigens  habe  er  sich  mit  dem  in  Sigmaringen
weilenden  Vater  des  Prinzen  in  Verbindung  gesetzt,  da  der
Prinz  selbst  auf  einer  Schweizerreise  begriffen  sei;  sobald  er
von  dem  Fürsten  Auskunft  erhalten,  werde  er  dem  Botschafter
seine  endgültige  Antwort  mittheilen,  und  wenn  der  Prinz
sich  für  den  Rücktritt  entscheide,  diesen  Entschluß  gutheißen.

Nach  diesen  Außerungen  hatte  also  der  König  in  Sigmaringen
  wissen  lassen,  ohne  Zweifel  nicht,  daß  er  den  Rücktritt
  begehre,  wohl  aber,  daß  er,  wie  früher  gegen  die  Annahme,
  so  jetzt  gegen  den  Verzicht  keine  Einwendung  erhebe.
Hätte  Frankreich  nur  die  Beseitigung  der  Candidatur  angestrebt,
so  wäre  schon  hiemit  die  Krisis  gelöst  gewesen.  Gramont
aber,  wie  wir  wissen,  wollte  mehr:  Widerruf  der  frühern
Erlaubniß  durch  den  König,  und  natürlich  mußten  alle  Bemühungen
  Benedetti's,  diesem  ein  solches  Begehren  annehmbar
  erscheinen  zu  lassen,  vergeblich  bleiben.

Trotzdem  war  Benedetti  mit  dem  Ergebniß  dieses  ersten
Gesprächs  gar  nicht  unzufrieden.  Obgleich  durch  Gramont's
Rede  gekränkt,  war  der  König  doch  in  eine  Verhandlung
eingetreten.  Er  hatte  ferner  zugestanden,  daß  der  Prinz  sein,
des  Königs,  Einverständniß  mit  der  Annahme  der  Candidatur
nachgesucht  und  erhalten  hatte,  was  bisher  in  Paris  nur
vermuthet,  aber  nicht  bewiesen  war.  Endlich  hatte  der  König
das  Verfahren  seiner  Regierung  durch  die  Unterscheidung