126 Zweiter Teil. Landesrecht.
des \Vahlergebnisses aind ja öffentlich ($ 3, Abs. 2, Satz 1). — Zum
Schutze des Weahlrechts werden auch einige Bestimmungen des
Reichsstrafrechtes wirksam, Durch $ 3 Sch.G.G. in Verbindung mit
819 Ziffer 2 K.G.G. sind die dem Strafrechte angehörenden Vorschriften
der Reichsgesetze eingeführt, soweit die durch diese Vorschriften
zu schützenden Rechtagüter als solche anerkannt sind?).
In Frage kommen verschiedene Bestimmungen.
Zunächst $ 107: „Wer einen Deutschen durch Gewalt oder durch
Bedrohung mit einer strafbaren Handlung verhindert, in Ausübung
seiner staatsbürgerlichen Rechte zu wählen oder zu stimmen, wird
mit Gefüngnis nicht unter sechs Monaten oder mit Festungshaft bis
zu fünf Jahren bestraft. — Der Versuch ist strafbar.“ Als durch
diese Norm geschützt ist in erster Linie das Interesse des Staates,
daß das Wahlrecht als Bestandteil der gesetzmäßigen Organisation
des Staates gesichert werde, anzusehen, in zweiter Linie auch das
Recht des Wählers®). Angriffsobjekt ist der Wahlvorgang, durch
den eine politische Vertretung geschaffen wird®). Dieses Objekt ist
in Kiautschou vorhanden, der Gouvernementsrat ist eine politische
Vertretung, die teilweise durch Wahl gebildet wird. Die Strafandrohung
des $ 107 tritt daher in Wirksamkeit. — Es ist nun aber
früher®) festgestellt worden, daß weder Reichs- noch Schutzgebieteangehörigkeit
Voraussetzungen der \Wahlbereclitigung sind. Da erhebt
sich nun die Frage, ob auch die Wahl durch Nichtreichsangehörige,
z. B. der deutschen Staatsgewalt unterworfene Chinesen oder
britische Staatsangehörige mit unter $ 107 fällt. Diese Zweifel ergeben
sich daraus, daß durch $ 107 die Verhinderung eines „Deutschen‘
an der Ausübung seiner „staatsbürgerlichen‘* Rechte bestraft
wird. Dieser Wortlaut scheint zur Voraussetzung des Tatbestandes
zu machen, daß der verhinderte Wähler deutscher Staatsangehöriger
ist und daß diese Staatsbürgerschaft Vorbedingung seines Wahlrechtes
ist. Danach würde bei Nichtreichsangehörigen ein Tatbestandsmerkmal
nicht gegeben sein, die Verhinderung eines Engländers
oder eines schutzgebietsangehörigen Chinesen würde nicht strafbar
ı) Vgl. v. Hoffmann, Das deutsche Kolonial-Gewerberecht, 1006, 8. 9.
2) Laband, Staatarecht des Deutschen Reiches, 4. Aufl., I, 308.
3) M. E. Mayer, Vorbreohen und Vorgehen in Beziehung auf stastsbürgerliche
Rechte vl Darstellung des dtsch. u. aus. Strr., Ben. Teil, I, 273 f.).
+) Oben, S