Metadata : Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete.

126  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

des  \Vahlergebnisses  aind  ja  öffentlich  ($  3,  Abs.  2,  Satz  1).  —  Zum
Schutze  des  Weahlrechts  werden  auch  einige  Bestimmungen  des
Reichsstrafrechtes  wirksam,  Durch  $  3  Sch.G.G.  in  Verbindung  mit
819  Ziffer  2  K.G.G.  sind  die  dem  Strafrechte  angehörenden  Vorschriften
  der  Reichsgesetze  eingeführt,  soweit  die  durch  diese  Vorschriften
  zu  schützenden  Rechtagüter  als  solche  anerkannt  sind?).
In  Frage  kommen  verschiedene  Bestimmungen.

Zunächst  $  107:  „Wer  einen  Deutschen  durch  Gewalt  oder  durch
Bedrohung  mit  einer  strafbaren  Handlung  verhindert,  in  Ausübung
seiner  staatsbürgerlichen  Rechte  zu  wählen  oder  zu  stimmen,  wird
mit  Gefüngnis  nicht  unter  sechs  Monaten  oder  mit  Festungshaft  bis
zu  fünf  Jahren  bestraft.  —  Der  Versuch  ist  strafbar.“  Als  durch
diese  Norm  geschützt  ist  in  erster  Linie  das  Interesse  des  Staates,
daß  das  Wahlrecht  als  Bestandteil  der  gesetzmäßigen  Organisation
des  Staates  gesichert  werde,  anzusehen,  in  zweiter  Linie  auch  das
Recht  des  Wählers®).  Angriffsobjekt  ist  der  Wahlvorgang,  durch
den  eine  politische  Vertretung  geschaffen  wird®).  Dieses  Objekt  ist
in  Kiautschou  vorhanden,  der  Gouvernementsrat  ist  eine  politische
Vertretung,  die  teilweise  durch  Wahl  gebildet  wird.  Die  Strafandrohung
  des  $  107  tritt  daher  in  Wirksamkeit.  —  Es  ist  nun  aber
früher®)  festgestellt  worden,  daß  weder  Reichs-  noch  Schutzgebieteangehörigkeit
  Voraussetzungen  der  \Wahlbereclitigung  sind.  Da  erhebt
  sich  nun  die  Frage,  ob  auch  die  Wahl  durch  Nichtreichsangehörige,
  z.  B.  der  deutschen  Staatsgewalt  unterworfene  Chinesen  oder
britische  Staatsangehörige  mit  unter  $  107  fällt.  Diese  Zweifel  ergeben
  sich  daraus,  daß  durch  $  107  die  Verhinderung  eines  „Deutschen‘
  an  der  Ausübung  seiner  „staatsbürgerlichen‘*  Rechte  bestraft
wird.  Dieser  Wortlaut  scheint  zur  Voraussetzung  des  Tatbestandes
zu  machen,  daß  der  verhinderte  Wähler  deutscher  Staatsangehöriger
ist  und  daß  diese  Staatsbürgerschaft  Vorbedingung  seines  Wahlrechtes
  ist.  Danach  würde  bei  Nichtreichsangehörigen  ein  Tatbestandsmerkmal
  nicht  gegeben  sein,  die  Verhinderung  eines  Engländers
oder  eines  schutzgebietsangehörigen  Chinesen  würde  nicht  strafbar

ı)  Vgl.  v.  Hoffmann,  Das  deutsche  Kolonial-Gewerberecht,  1006,  8.  9.

2)  Laband,  Staatarecht  des  Deutschen  Reiches,  4.  Aufl.,  I,  308.

3)  M.  E.  Mayer,  Vorbreohen  und  Vorgehen  in  Beziehung  auf  stastsbürgerliche

  Rechte  vl  Darstellung  des  dtsch.  u.  aus.  Strr.,  Ben.  Teil,  I,  273  f.).
+)  Oben,  S