104 D. Die Schultinder.
abgesondert noch in ein Krankenhaus oder einen andern geeigneten Unterkunftsraum
übergeführt werden kann.
Die Anordnung der Schulschließung trifft bei höheren Lehranstalten und bei Lehrerbildungsanstalten
der Direktor, im übrigen in Landkreisen der Landrat, in Stadtkreisen
der Bürgermeister. Vor jeder Schulschließung ist der Kreisarzt zu hören; auch ist dem
Patronat (Kuratorium) in der Regel schon vor Schließung der Anstalt von der Sachlage
Kenninis zu geben.
* 13. Kommt eine der in #12 genannten Krankheiten in Pensionaten, Konvikten,
Alumnaten, Internaten u. dgl. zum Ausbruch, so sind die Erkrankten mit besonderer
Sorgfalt abzusondern und erforderlichenfalls unverzüglich in ein geeignetes Krankenhaus
oder in einen andern geeigneten Unterkunftsraum überzuführen. Die Schließung
derartiger Anstalten darf nur im äußersten Notfall geschehen, weil sie die Gefahr einer
Verbreitung der Krankheit in sich schließt.
Während der Dauer und unmittelbar nach dem Erlöschen der Krankheit empfiehlt
es sich, daß der Anstaltsvorstand nur solche Zöglinge aus der Anstalt vorübergehend oder
dauernd entläßt, welche nach ärztlichem Gutachten gesund, und in deren Absonderung
die Erreger der Krankheit bei der bakteriologischen Untersuchung nicht nachgewiesen sind.
8 14. Für die Beobachtung der in den 5#52, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 4, 6 bis 11 und
13 gegebenen Vorschriften ist der Borsteher der Schule (Direktor, Rektor, Hauptlehrer,
erster Lehrer, Vorsteherin usw.), bei einklassigen Schulen der Lehrer verantwortlich,
In den Fällen des §8 12 hat der Vorsteher der Schule an den zur Schließung der Schule
befugten Beamten unverzüglich zu berichten.
5 15. In Ortschaften, in welchen Cholera, Diphtherie, Flecksieber, Gelbfieber,
übertragbare Genickstarre, spinale Kinderlähmung, Keuchhusten, Masern, Mumps,
Pest, Pocken, Röteln, NRückfallfieber, übertragbare Ruhr, Scharlach oder Typhus in
epidemischer Verbreitung auftritt, kann die Schließung von Schulen oder einzelnen
Schulklassen erforderlich werden. Über diese Maßregel hat die Schulaufsichtsbehörde
nach Anhörung des Kreisarztes zu entscheiden. Bei Gefahr im Verzuge kann der Vorsteher
der Schule (bei höheren Lehranstalten und bei Lehrerbildungsanstalten der Direktor)
auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Schließung vorläufig anordnen, hat aber hiervon
unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde sowie dem Landrat Anzeige zu machen.
Auch ist dem Patronat (Kuratorium) in der Regel schon vor Schließung der Anstalt von
der Sachlage Kenntnis zu geben. Außerdem ist der Vorsteher der Schule (Direktor) verpflichtet,
alle gefahrdrohenden Krankheitsverhältnisse, welche die Schließung einer Schule
oder Schulklasse angezeigt erscheinen lassen, zur Kenntnis der Schulaufsichtsbehörde
zu bringen.
§ 16. Die Wiedereröffunng einer wegen Krankheit geschlossenen Schule oder Schulklasse
kann nur von der in § 12 Abs. 2 bezeichneten Behörde auf Grund eines Gutachtens
des Kreisarztes angeordnet werden. Auch muß ihr eine gründliche Reinigung und Desinfektion
der Schule oder Schulklasse, sowie der dazu gehörigen Nebenräume vorangehen.
Sl7. Die vorstehenden Vorschriften finden auch auf Erziehungsanstalten, Kinderbewahranstalten,
Spielschulen, Warteschulen, Kindergärten, Krippen u. dgl. entsprechende
Anwendung.
« §ls. Es empfichlt sich, die Schüler gelegentlich des naturwissenschaftlichen Unterrichtes
und bei sonstigen geeigneten Veranlassungen über die Bedeutung, die Verhütung
und Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten aufzuklären und die Eltern der Schüler
für das Zusammenarbeiten mit der Schule und für die Unterstützung der von ihr zu treffenden
Maßregeln zu gewinnen.
2. Die Befugnis zur Schließung von Schulen oder Schulklassen ist den Landräten,
in Stadtkreisen den Bürgermeistern übertragen, welche den Kreisschul-