Volltext : Gesetze und Verordnungen für das Volks-, Mittel- und Privatschulwesen im Regierungsbezirk Breslau.

104  D.  Die  Schultinder.

abgesondert  noch  in  ein  Krankenhaus  oder  einen  andern  geeigneten  Unterkunftsraum
übergeführt  werden  kann.

Die  Anordnung  der  Schulschließung  trifft  bei  höheren  Lehranstalten  und  bei  Lehrerbildungsanstalten
  der  Direktor,  im  übrigen  in  Landkreisen  der  Landrat,  in  Stadtkreisen
der  Bürgermeister.  Vor  jeder  Schulschließung  ist  der  Kreisarzt  zu  hören;  auch  ist  dem
Patronat  (Kuratorium)  in  der  Regel  schon  vor  Schließung  der  Anstalt  von  der  Sachlage
Kenninis  zu  geben.

*  13.  Kommt  eine  der  in  #12  genannten  Krankheiten  in  Pensionaten,  Konvikten,
Alumnaten,  Internaten  u.  dgl.  zum  Ausbruch,  so  sind  die  Erkrankten  mit  besonderer
Sorgfalt  abzusondern  und  erforderlichenfalls  unverzüglich  in  ein  geeignetes  Krankenhaus
  oder  in  einen  andern  geeigneten  Unterkunftsraum  überzuführen.  Die  Schließung
derartiger  Anstalten  darf  nur  im  äußersten  Notfall  geschehen,  weil  sie  die  Gefahr  einer
Verbreitung  der  Krankheit  in  sich  schließt.

Während  der  Dauer  und  unmittelbar  nach  dem  Erlöschen  der  Krankheit  empfiehlt
es  sich,  daß  der  Anstaltsvorstand  nur  solche  Zöglinge  aus  der  Anstalt  vorübergehend  oder
dauernd  entläßt,  welche  nach  ärztlichem  Gutachten  gesund,  und  in  deren  Absonderung
die  Erreger  der  Krankheit  bei  der  bakteriologischen  Untersuchung  nicht  nachgewiesen  sind.

8  14.  Für  die  Beobachtung  der  in  den  5#52,  4  Abs.  1,  5  Abs.  1  und  4,  6  bis  11  und
13  gegebenen  Vorschriften  ist  der  Borsteher  der  Schule  (Direktor,  Rektor,  Hauptlehrer,
erster  Lehrer,  Vorsteherin  usw.),  bei  einklassigen  Schulen  der  Lehrer  verantwortlich,
In  den  Fällen  des  §8  12  hat  der  Vorsteher  der  Schule  an  den  zur  Schließung  der  Schule
befugten  Beamten  unverzüglich  zu  berichten.

5  15.  In  Ortschaften,  in  welchen  Cholera,  Diphtherie,  Flecksieber,  Gelbfieber,
übertragbare  Genickstarre,  spinale  Kinderlähmung,  Keuchhusten,  Masern,  Mumps,
Pest,  Pocken,  Röteln,  NRückfallfieber,  übertragbare  Ruhr,  Scharlach  oder  Typhus  in
epidemischer  Verbreitung  auftritt,  kann  die  Schließung  von  Schulen  oder  einzelnen
Schulklassen  erforderlich  werden.  Über  diese  Maßregel  hat  die  Schulaufsichtsbehörde
nach  Anhörung  des  Kreisarztes  zu  entscheiden.  Bei  Gefahr  im  Verzuge  kann  der  Vorsteher
  der  Schule  (bei  höheren  Lehranstalten  und  bei  Lehrerbildungsanstalten  der  Direktor)
auf  Grund  eines  ärztlichen  Gutachtens  die  Schließung  vorläufig  anordnen,  hat  aber  hiervon
  unverzüglich  der  Schulaufsichtsbehörde  sowie  dem  Landrat  Anzeige  zu  machen.
Auch  ist  dem  Patronat  (Kuratorium)  in  der  Regel  schon  vor  Schließung  der  Anstalt  von
der  Sachlage  Kenntnis  zu  geben.  Außerdem  ist  der  Vorsteher  der  Schule  (Direktor)  verpflichtet,
  alle  gefahrdrohenden  Krankheitsverhältnisse,  welche  die  Schließung  einer  Schule
oder  Schulklasse  angezeigt  erscheinen  lassen,  zur  Kenntnis  der  Schulaufsichtsbehörde
zu  bringen.

§  16.  Die  Wiedereröffunng  einer  wegen  Krankheit  geschlossenen  Schule  oder  Schulklasse
  kann  nur  von  der  in  §  12  Abs.  2  bezeichneten  Behörde  auf  Grund  eines  Gutachtens
des  Kreisarztes  angeordnet  werden.  Auch  muß  ihr  eine  gründliche  Reinigung  und  Desinfektion
  der  Schule  oder  Schulklasse,  sowie  der  dazu  gehörigen  Nebenräume  vorangehen.

Sl7.  Die  vorstehenden  Vorschriften  finden  auch  auf  Erziehungsanstalten,  Kinderbewahranstalten,
  Spielschulen,  Warteschulen,  Kindergärten,  Krippen  u.  dgl.  entsprechende
  Anwendung.

«  §ls.  Es  empfichlt  sich,  die  Schüler  gelegentlich  des  naturwissenschaftlichen  Unterrichtes
  und  bei  sonstigen  geeigneten  Veranlassungen  über  die  Bedeutung,  die  Verhütung
und  Bekämpfung  der  übertragbaren  Krankheiten  aufzuklären  und  die  Eltern  der  Schüler

für  das  Zusammenarbeiten  mit  der  Schule  und  für  die  Unterstützung  der  von  ihr  zu  treffenden
  Maßregeln  zu  gewinnen.

2.  Die  Befugnis  zur  Schließung  von  Schulen  oder  Schulklassen  ist  den  Landräten,
  in  Stadtkreisen  den  Bürgermeistern  übertragen,  welche  den  Kreisschul-