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Reichs-Gesetzblatt
No 2.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kaution des Rendanten der Büreaukasse beim Reichsamt des Innern.
S. 3. — Vertrag mit Oesterreich- Ungarn wegen Beglaubigung der von öffentlichen Behörden
und Beamten ausgestellten oder beglaubigten Urkunden. S. 4. — Bekanntmachung, betreffend
diejenigen obersten Verwaltungsbehörden rc. im Deutschen Reich und in Oesterreich= Ungarn, deren
Urkunden einer Beglaubigung nicht bedürfen. S. 8.
(Nr. 1401.) Verordnung, betreffend die Kaution des Rendanten der Büreaukasse bei dem
Reichsamt des Innern. Vom 2. Februar 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend
die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161)
im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
§. 1.
Der Rendant der Büreaukasse bei dem Reichsamt des Innern ist zur
Kautionsleistung verpflichtet.
§. 2.
Die Höhe der Kaution beträgt eintausend Mark.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Februar 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs. Gesetbl. 1881. 2
Ausgegeben zu Berlin den 9. Februar 1881.