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schen Taxordnung, das Geeignete erlassen. Zur
Erleichterung ihrer Subsistenz soll ihnen ein
tleiner Beitrag von den Gemeinden des Gericcsbezirkes,
für dessen Umfang sie bestimmt
sand, ausgeminelt und jährlich bezahlt werden.
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Fuͤr ihre besonderen Arbeiten bei Epizootien,
welche dieselben, auf gemeinschaftliche
Anordnung der Gerichtsaͤrzte und der Justiz
oder Polizei= Srellen laͤngere Zeit durch,
unausgeseze zu leisten haben, erhalten sie verhiltnißmässige
Tags-Dicten.
. 31. Sobald diese Thierärzte, oder
auch die geprüsten Beschlag= Schmiede von
dem Ausbruche einer Seuche in ihren oder
den an ihre Geschäfts-Distrikte grenzenden
Gegenden Kennt#niß erhalten, müssen sie hievon
jedesmal und unverzüglich der ihnen vorgesezten
Geriches= oder Polizei= Behörde
und dem Gerichtsarzte Meldung machen,
und seinen Anordnungen die genaueste Folge
leisten. Wenn zur Besorgung einer grösseren
Anzahl an einer Seuche kranker Thiere, der
Thierarzt eines Gerichts-Bezirkes, nicht
hinreichen sollte, sind zur Mitbehandlung die
zunächst wohnenden Thierärzte, in so ferne
die Verhältnisse derselben dieses erlauben, und
auch die geprüsten Hufschmiede der Gegend
zu verwenden. Im Falle auch diese nicht
hinlänglich wéren, sollen auf die von den
Kris= Kommissariaten an Uns gemachten
Anzeigen, einige der gebildeteren Eleven der
Central-Veterinärschule, und nach Umständen
auch ein Professor derselben abgeorduct,
und überhaupt Alles aufgeboten werden, um
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einen größern Schaden unter dem inländischen
Viehstande zu verhüten.
S. 32. Es liegt übrigens nach den von Uns
mehrmalen gegebenen Bestimmungen in dem
Wirkungskreise der Gerichtsärzte, die Ursachen
einer ausgebrochenen Seuche außzusuchen,
die Nakur derselben zu erforschen, ungesäumte
Anzeige davon an ihr betreffendes
General= Kommissariat, und zugleich an die
Central = Veterinärschule zu machen, den
allgemeinen Heilplan sowohl als die für jeden
einzelnen Fall erforderlichen Poligeimaßregeln
zu entwersen, zur Ausführung derselben
sich benehmlich mit den Gerichts= und
Polizei: Stellen der Thierärzte u. a. zu bedienen,
über die Handlungsweise der leztern
zu wachen, und in ihren Berichten das Benehmen,
den Fleiß und die Geschicklichkeit
derselben zu würdigen,
In der noch nachfolgenden allgemeinen
Kontumaz-: Ordnung werden Wir seiner Zeit
auch über diesen Gegenstand ausführlichere
Bestimmungen treffen.
Diese Organisation des Veterindrwesens
in Unserm Reiche haben Wir durch das Regierungsblatt
in der Absicht zur allgemeinen
Kenntniß bringen lassen, damit Unsern
deßfallsigen gemeinnnzigen Anordnungen allenthalben
die genaueste Folge geleisiet werde.
Paris den 1. Februar 1810.
Max Joseyh.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kebell,