Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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schen  Taxordnung,  das  Geeignete  erlassen.  Zur
Erleichterung  ihrer  Subsistenz  soll  ihnen  ein
tleiner  Beitrag  von  den  Gemeinden  des  Gericcsbezirkes,
  für  dessen  Umfang  sie  bestimmt
sand,  ausgeminelt  und  jährlich  bezahlt  werden.
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Fuͤr  ihre  besonderen  Arbeiten  bei  Epizootien,
  welche  dieselben,  auf  gemeinschaftliche
Anordnung  der  Gerichtsaͤrzte  und  der  Justiz
  oder  Polizei=  Srellen  laͤngere  Zeit  durch,
unausgeseze  zu  leisten  haben,  erhalten  sie  verhiltnißmässige
  Tags-Dicten.

.  31.  Sobald  diese  Thierärzte,  oder
auch  die  geprüsten  Beschlag=  Schmiede  von
dem  Ausbruche  einer  Seuche  in  ihren  oder
den  an  ihre  Geschäfts-Distrikte  grenzenden
Gegenden  Kennt#niß  erhalten,  müssen  sie  hievon
  jedesmal  und  unverzüglich  der  ihnen  vorgesezten
  Geriches=  oder  Polizei=  Behörde
und  dem  Gerichtsarzte  Meldung  machen,
und  seinen  Anordnungen  die  genaueste  Folge
leisten.  Wenn  zur  Besorgung  einer  grösseren
Anzahl  an  einer  Seuche  kranker  Thiere,  der
Thierarzt  eines  Gerichts-Bezirkes,  nicht
hinreichen  sollte,  sind  zur  Mitbehandlung  die
zunächst  wohnenden  Thierärzte,  in  so  ferne
die  Verhältnisse  derselben  dieses  erlauben,  und
auch  die  geprüsten  Hufschmiede  der  Gegend
zu  verwenden.  Im  Falle  auch  diese  nicht
hinlänglich  wéren,  sollen  auf  die  von  den
Kris=  Kommissariaten  an  Uns  gemachten
Anzeigen,  einige  der  gebildeteren  Eleven  der
Central-Veterinärschule,  und  nach  Umständen
  auch  ein  Professor  derselben  abgeorduct,
und  überhaupt  Alles  aufgeboten  werden,  um

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einen  größern  Schaden  unter  dem  inländischen
  Viehstande  zu  verhüten.

S.  32.  Es  liegt  übrigens  nach  den  von  Uns
mehrmalen  gegebenen  Bestimmungen  in  dem
Wirkungskreise  der  Gerichtsärzte,  die  Ursachen
  einer  ausgebrochenen  Seuche  außzusuchen,
  die  Nakur  derselben  zu  erforschen,  ungesäumte

  Anzeige  davon  an  ihr  betreffendes

General=  Kommissariat,  und  zugleich  an  die
Central  =  Veterinärschule  zu  machen,  den
allgemeinen  Heilplan  sowohl  als  die  für  jeden
  einzelnen  Fall  erforderlichen  Poligeimaßregeln
  zu  entwersen,  zur  Ausführung  derselben
  sich  benehmlich  mit  den  Gerichts=  und
Polizei:  Stellen  der  Thierärzte  u.  a.  zu  bedienen,
  über  die  Handlungsweise  der  leztern
zu  wachen,  und  in  ihren  Berichten  das  Benehmen,
  den  Fleiß  und  die  Geschicklichkeit
derselben  zu  würdigen,

In  der  noch  nachfolgenden  allgemeinen
Kontumaz-:  Ordnung  werden  Wir  seiner  Zeit
auch  über  diesen  Gegenstand  ausführlichere
Bestimmungen  treffen.

Diese  Organisation  des  Veterindrwesens
in  Unserm  Reiche  haben  Wir  durch  das  Regierungsblatt
  in  der  Absicht  zur  allgemeinen
  Kenntniß  bringen  lassen,  damit  Unsern
deßfallsigen  gemeinnnzigen  Anordnungen  allenthalben
  die  genaueste  Folge  geleisiet  werde.

Paris  den  1.  Februar  1810.

Max  Joseyh.
Graf  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
F.  Kebell,