Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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a)  für  Sendungen  mit  Werthangabe  —  in  dem  Ersatze  des  bei  der  Aufgabe
  angegebenen  Werthes,

b)  für  gewöhnliche  Sendungen  ohne  Werthangabe  in  dem  Ersatze  des
wirklich  erlittenen  Schadens  bis  zu  dem  Maximalbetrage  von  3  Mark
für  je  500  Gramm  oder  einem  Theil  derselben,

P)  für  Einschreibsendungen  ohne  Werthsangabe  —  in  der  Regel  in  dem
für  den  Verlust  eingeschriebener  Briefpostsendungen  normirten  Ersatz  von
42  Mark.  #  ç

Wenn  jedoch  die  Entschädigung,  welche  für  den  Verlust  einer  eingeschriebenen
  Fahrpostsendung  nach  lit.  b  angesprochen  werden  kann,
mehr  als  42  Marlk  beträgt,  so  wird  diese  höhere  Entschädigung  geleistet.

11  Außerdem  erhält  der  Absender  auch  das  bei  der  Aufgabe  allenfalls
vorauebezahlte  Porto  zurückvergütet.

III  Bei  der  Ersetzleistung  in  der  Größe  des  angegebenen  Werthes  wird
jedoch  vorausgesetzt,  daß  die  Werthsangabe  nach  Vorschrift  geschehen  sei.

IV  Nach  F.  71  soll  der  angegebene  Werth  einer  Sendung  den  gemeinen
Werth  ihres  Inhaltes  nicht  übersteigen,  und  spricht  sonach  die  Vermuthung  bis
zu  desfallsigem  Gegenbeweise  für  die  Richtigkeit  der  Werthsangabe.

V  Beweist  aber  die  Postanstalt,  daß  der  angegebene  Werth  den  gemeinen
Werth  des  Inhalts  übersteigt,  so  hat  sie  nur  letzteren  zu  ersetzen.

VI  Ist  in  betrüglicher  Absicht  der  Werth  zu  hoch  angegeben  worden,  so
verliert  der  Absender  nicht  nur  jeden  Anspruch  auf  Schadensersatz,  sondern  ist
auch  nach  den  Vorschriften  der  Strafgesetze  zu  bestrafen.

VII  Die  Werthsangabe  muß  ferner

a)  bei  Briefen  mit  Geld  oder  sonstigem  Werthsinhalte  —  auf  der
Adresse  des  Briefes,

b)  bei  allen  anderen  Sendungen  —  sowohl  auf  der  Begleitadresse  als  auch
auf  der  Sendung  selbst

angebracht  sein;  ist  dieser  Vorschrift  nicht  entsprochen,  so  wird  die  Werthsangabe
als  nicht  geschehen  erachtet,  und  der  Ersatz  nur  in  dem  Betrage  geleistet,  wie
für  eine  Sendung  ohne  Werthsangabe.

VIII  Besteht  der  zu  Verlust  gegangene  Werthsinholt  in  Staatspapieren,