Metadata : Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Es  gielt  in  dieser  Hinsicht  für  sie  dasselbe  wie  für  die  Ver—
waltungsgesetze.  Ist  aber  eine  giltige  Vorschrift  vorhanden,  dann
kommt  in  zweiter  Linie  die  Frage,  was  die  Wirkung  ihrer  Ver—
letzung  sei.  Hier  kommt  nur  die  öffentlichrechtliche  Reaction
gegen  den  Verletzer  in  Betracht.  Es  kann  aber  nicht  auf  die
Executionsfrage  im  Allgemeinen  eingegangen  werden,  sondern  nur
auf  die  in  der  Form  der  Strafe  sich  ergebende  Reaction.  Wo
dieselbe  nicht  anwendbar  wäre,  würden  doch  andere  Rechtswirkungen
  und  Vollzugsmittel  nicht  ohne  Weiteres  ausgeschlossen
sein,  im  Gegentheil  wären  sie  nun  erst  recht  von  Bedeutung.

Nach  §§  2  und  13  des  A-Ges.  von  1835  sind  die  Verwaltungsbehörden
  einmal  zuständig  zur  Untersuchung  und  Bestrafung
der  Verletzungen  von  Verwaltungsgesetzen,  dann  zur  Androhung
und  Vollstreckung  von  Strafen  zum  Schutz  ihrer  eigenen  Anordnungen.
  Hinsichtlich  der  letzteren  wurden  Verordnungen  und
Verfügungen  nicht  unter  verschiedenen  Gesichtspunkten  behandelt.
Als  eine  eigentliche  Strafjurisdiction  waren  diese  Rechte  nicht
aufgefaßt;  die  Strafe  war  nur  das  Mittel,  durch  welches  die
Verwaltungsbehörden  einerseits  die  ihrer  Fürsorge  anvertrauten
Verwaltungsgesetze,  andererseits  die  eigene  Autorität  der  Verwaltung
  selbst  dem  Einzelnen  gegenüber  aufrecht  erhielten.

Durch  die  nachfolgende,  mit  dem  deutschen  Strafgesetzbuch
und  den  Reichsjustizgesetzen  zusammenhängende  Gesetzgebung  wurde
die  Strafandrohung  zum  Schutz  der  Verfügung  in  dem  bisherigen
Sinne  aufrecht  erhalten  und  der  Verwaltung  belassen,  dagegen
die  Bestrafung  der  Verletzung  von  Verwaltungsgesetzen  und  von
Verordnungen  als  Strafjurisdiction  aufgefaßt  und  den  Gerichten
übertragen.  Dagegen  blieb  den  Verwaltungsbehörden  das  Recht
zu  Strafandrohungen  Kgl.  VO.  vom  10.  Dezember  1870,  MV0O.
vom  14.  Dezember  1870,  Ges.  vom  22.  April  1873,  Ges.  vom
8.  März  1879,  VO.  vom  15.  September  1879.

Zum  Theil  ist  aber  das  frühere  Strafrecht  der  Verwaltungsbehörden
  noch  aufrecht  erhalten  oder  wieder  auferstanden  als
Strafverfügungsrecht  derselben  in  Gemäsheit  der  §§  453  flg.  der
D.  SpPO.  und  des  citirten  Ges.  von  1879.  Die  Strafverfügung
wird  vollstreckbar  (und  zwar  durch  die  Verwaltung),  wenn  ein
richterlicher  Spruch  nicht  rechtzeitig  gefordert  wird;  geschieht  aber