Metadaten : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

980  I.  Abth.  S.  38.  Landes-Eultur,

 

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Der  Controlapparat  hat  den  Zmwed,  die  Gattung  jeder
srucht  ‚;  at  auf  einer  mit  ihm  ın  Verbindung  gebraditen
Mühle  de  Ichrotet  wird,  nachzuweilen  und  hiedurd)  zu  controliren,
  ob  nicht  auf  diefen  Mühlen  auch  Malz  gebrochen  worden
ift  und  ift  nicht  zu  verwechjeln  mit  dem  Malzmefjungsapparat,
welcher  jede  Quantität  Malz,  weldje  auf  der  mit  ihm  verfehenen
  Mühle  gebrochen  wurde,  mißt  und  dag  Mefjungsrefultat
erfichtlich  macht.

Die  mit  dem  lebteren  Apparat  verjehenen  Mühlen  genie-Ben
  gegenüber  den  andern  große  Vortheile,  namentlich  finden
bei  erfteren  die  Beitimmungen  über  Doppelmälzer,  Ueber-  und
Mindermaß,  Einheit  des  Transports,  Tageszeit,  theilmeife  Bearbeitung,
  Abmefjen,  Nachmeijen,  Gemäße-  und  Bolettenerhofung
  feine  Anwendung  (cf.  Art.  80  und  68  des  Gef.  über
den  Malzaufichlag  vom  16.  Mai  1868.)

Malsmeffungsappatate  fertigen  außer  der  Riedinger’schen
Fabrik  die  Mafchinenfabrif  von  X.  W.  Engelhard  und  Comp,
in  gürth,  dann  die  Majchinenfabrifanten  Krell  und  Hühnerkopf
in  Jtürnberg,  Kleyer  und  Bed  in  Darmjtadt  und  Klett  u.  Comp.
in  Nürnberg.

Die  Berwilligung  zur  Haltung  von  Hausmühlen  zum  Mableur
  von  Getreide  und  Schroten  von  Früchten  für  Den  eigenen
Bedarf  fann  nur  nad)  näherer  Prüfung  des  Bedürfnijfes  und
der  Betriebsverhältnifje  ertheilt  werden.

Auch  diefe  Mühlen  müffen  ftet3  mit  dem  vorgejchriebenen
Controlapparat  verjfehen  fein.  Bisher  Schon  beitandene  müffen
den  Controlapparat  bis  zum  26.  Mai  1869  bei  Vermeidung
ee  Einziehung  der  widerruflicdh  ertheilten  Bewilligung  erhalten

aben.

Die  Haltung  von  Futterjchrotmühlen  ohne  Controlapparat

it  nur  ei  Gemeinden  und  Genofjenichaften,  welche
fein  aufichlagpflichtiges  Geichäft  betreiben,  unter  den  in  der
sinanz-Minifterial  -Entichließung  vom  20.  November  1865
(abgedr.  in  den  Kreisamtsbl.)  enthaltenen  Bedingungen  mit
Bewilligung  der  Oberaufichlagämter  gejtattet,
Me  Meafchinen,  welche  zum  Uuetihen  von  Grünmalz
verwendet  werden,  unterliegen  der  bejonderen  Controle  Der
N   mwallung  Sowohl  als  des  übrigen  öffentlichen  Dienftperjonal
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Beliger  transportabler  öffentlicher  Mühlen  find  verpflichtet,
  bevor  jie  die  Mühle  in  einem  Auffchlagsitationsbezirk  tn
Betrieb  legen,  dem  Wuffchlagseinnehmer  Anzeige  zu  erjtatten;