Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Artikel  1.

Die  Bestimmungen  des  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Oesterreichisch-Ungarischen
  Monarchie  am  25.  Februar  1880  abgeschlossenen  Vertrages  wegen
Beglaubigung  der  von  öffentlichen  Behörden  und  Beamten  ausgestellten  oder  beglaubigten
  Urkunden  finden  entsprechende  Anwendung:

1.  auf  die  von  deutschen  öffentlichen  Behörden  und  Beamten  ausgestellten
oder  beglaubigten  Urkunden,  wenn  von  denselben  in  Bosnien  und  in
der  Herzegowina  Gebrauch  gemacht  wird;

2.  auf  diejenigen  Urkunden,  welche  von  den  von  Seiner  Majestät  dem
Kaiser  von  Oesterreich,  Apostolischen  König  von  Ungarn  in  Bosnien
und  in  der  Herzegowina  eingesetzten  Behörden  und  Beamten  ausgestellt
oder  beglaubigt  sind,  wenn  von  denselben  im  Deutschen  Reich  Gebrauch
gemacht  wird.

Artikel  2.

Die  Kaiserlich  und  Königlich  österreichisch-ungarische  Regierung  wird  der
Kaiserlich  deutschen  Regierung  die  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich,
  Apostolischen  König  von  Ungarn  in  Bosnien  und  in  der  Herzegowina
eingesetzten  obersten  und  höheren  Verwaltungsbehörden,  deren  Urkunden  einer
Beglaubigung  nicht  bedürfen  (Artikel  4  des  Vertrages  vom  25.  Februar  1880),
sowie  die  sich  hierauf  beziehenden  Aenderungen  der  Behörden  bekannt  geben.

Artikel  3.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zehn  Tage  nach  seiner  Veröffentlichung  in  Kraft
treten.  Derselbe  kann  von  jedem  der  beiden  Hohen  vertragenden  Theile  jederzeit
gekündigt  werden;  er  bleibt  jedoch  nach  erfolgter  Kündigung  noch  drei  Monate
in  Kraft.

Unabhängig  von  dieser  Bestimmung  verliert  der  gegenwärtige  Vertrag  seine
Gültigkeit  von  dem  Zeitpunkte  ab,  wo  der  Vertrag  vom  25.  Februar  1880  außer
Wirksamkeit  treten  sollte.

Vorstehender  Vertrag  wird  ratifizirt  und  es  werden  die  Ratifikationen  sobald
  als  möglich  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.
So  geschehen  zu  Berlin,  den  13.  Juni  1881
(L.  S.)  Jordan.
(L.  S.)  Széchényi.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  hat  stattgefunden.