Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 55. (55e)

Neichsgerlchiliche  Enischeldungen.  .285

Transporte  von  „Personen“  bezeichnet  seien,  hat  auch  das
Reichsoberhandelsgericht  (vgl.  Entsch.  Bd.  13  S.  133/34)
berejts  bestimmt  anerkannt,  und  diese  Auffassung.  des
Begriffes  „Güter“  findet  ihre  Bestätigung  darin,  daß
auch  in.  Art.  271  Ziff.  4  und  Art.  272  Ziff.  3  des  HGB.
dieselbe  Unterscheidung  zwischen  „Gütern“  einerseits  und
„Reisenden“  respektive  „Personen“  andererseits  gemacht
wird.  Ebenso  betrachtet  auch  von  Hahn  (a.  a.  O.
S,  575)  den  Ausdruck  „Güter“  in  Art.  390  des  Hundelsgesetzbuchs
  als  gleichbedeutend  mit  „Sachen“  undebemerkt
Ddabei;  mit  Recht,  es  sei,  um  das  Frachtgeschäft  zum
Handelsgeschäfte  zu  machen,  nicht  erforderlich,  daß  das
Frachtgut  Handelsgut  sei.  Denn  unzweifelhaft  fällt
z.  B.  auch,  der  Transport  gebrauchter  Möbel  für  einen
Privatmann,  wenn  er  gewerbsmäßig  betrieben  wird,  unter
das  Frachtgeschäft,  wie  denn  auch  beim  Frachtvertrage
auf  Seiten  des  Absenders#idie  Eigenschaft  eines  Kauf-„mannes
  überall  nicht  vorausgesetzt  wird.  Daß  für  die
(den  Gegenstand  des  Frachtgeschäfts  bildenden  Güter  nicht
die  Eigenschaft  von  Handelsgut  erforderlich  ist,  ergiebt
sich  auch  aus  der  Bestimmung  im  Abs.  4  des  Art.  896
des  Handelsgesetzbuchs,  nach  welcher  der  Berechnung  des
vom  Frachtführer  wegen  Verlustes  oder  Beschädigung
zu  leistenden  Schadenserfatzes,  wenn  das  Gut  keinen
Handelswerth  hat,  der  gemeine  Werth,  des  Gutes
zum  Grunde  zu  legen-  ist.  Obwohl  es  hienach  beim
Frachtvertrage  nicht  auf  die  wirthschaftliche  Bedeutung
des  Frachtgutes,  sondern  nur  auf  dessen  Transportabilitältt
  ankommt,  so,  steht  übrigens  auch  bei  der  Ausführung
  des  Transportes  von  Briefen,  selbst  weun  diese
nur  Mittheilungen  von  Gedanken,  Thatsachen  oder
„Wüllenserklärungen  enthalten;  sehn  bäufg  ein  ökonomischer
.—  und  oft  ein  sehr  großer  —  Werth  in  Frage,  was  in
dem  Gesetze  über  das  Postwesen  des  deutschen  Reiches
vom  28.  Oktober#1871  (5  6  sub.  II  und  8  10)  badurch
anerkannt  wird,  daß  im  Falle  des  Verlustes  rekomman-