Neichsgerlchiliche Enischeldungen. .285
Transporte von „Personen“ bezeichnet seien, hat auch das
Reichsoberhandelsgericht (vgl. Entsch. Bd. 13 S. 133/34)
berejts bestimmt anerkannt, und diese Auffassung. des
Begriffes „Güter“ findet ihre Bestätigung darin, daß
auch in. Art. 271 Ziff. 4 und Art. 272 Ziff. 3 des HGB.
dieselbe Unterscheidung zwischen „Gütern“ einerseits und
„Reisenden“ respektive „Personen“ andererseits gemacht
wird. Ebenso betrachtet auch von Hahn (a. a. O.
S, 575) den Ausdruck „Güter“ in Art. 390 des Hundelsgesetzbuchs
als gleichbedeutend mit „Sachen“ undebemerkt
Ddabei; mit Recht, es sei, um das Frachtgeschäft zum
Handelsgeschäfte zu machen, nicht erforderlich, daß das
Frachtgut Handelsgut sei. Denn unzweifelhaft fällt
z. B. auch, der Transport gebrauchter Möbel für einen
Privatmann, wenn er gewerbsmäßig betrieben wird, unter
das Frachtgeschäft, wie denn auch beim Frachtvertrage
auf Seiten des Absenders#idie Eigenschaft eines Kauf-„mannes
überall nicht vorausgesetzt wird. Daß für die
(den Gegenstand des Frachtgeschäfts bildenden Güter nicht
die Eigenschaft von Handelsgut erforderlich ist, ergiebt
sich auch aus der Bestimmung im Abs. 4 des Art. 896
des Handelsgesetzbuchs, nach welcher der Berechnung des
vom Frachtführer wegen Verlustes oder Beschädigung
zu leistenden Schadenserfatzes, wenn das Gut keinen
Handelswerth hat, der gemeine Werth, des Gutes
zum Grunde zu legen- ist. Obwohl es hienach beim
Frachtvertrage nicht auf die wirthschaftliche Bedeutung
des Frachtgutes, sondern nur auf dessen Transportabilitältt
ankommt, so, steht übrigens auch bei der Ausführung
des Transportes von Briefen, selbst weun diese
nur Mittheilungen von Gedanken, Thatsachen oder
„Wüllenserklärungen enthalten; sehn bäufg ein ökonomischer
.— und oft ein sehr großer — Werth in Frage, was in
dem Gesetze über das Postwesen des deutschen Reiches
vom 28. Oktober#1871 (5 6 sub. II und 8 10) badurch
anerkannt wird, daß im Falle des Verlustes rekomman-