Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Gestorbenen  benutzten  Beförderungsmittel,  endlich  der  bei  der  Schlußdesinfektion
entstandene  Kehricht  und  das  Schmutzwasser.

Bei  Körnerkrankheit  sind  zu  desiufizieren:
Schleimige  und  eitrige  Absonderungen  der  Bindehäute  der  Augen,  der
Nasenschleim,  die  zum  Reinigen  von  Augen  und  Nase  verwendeten  Läppchen,
Daschen=  und  Handtücher,  das  Waschwasser,  die  Waschbecken.

Bei  Lungen=  und  Kehlkopfschwindsucht  sind  zu  desinfizieren:
durch  fortlaufende  Desinfektion:  Mund=  und  Nasenschleim,  Lungenauswurf,
  sowie  Ausscheidungen  von  Wund=  und  Geschwürflächen,  die  vom
Kranken  gebrauchte  Leib=  und  Bettwäsche,  Taschen=  und  Handtücher,  Eß=  und
Trinkgeschirre,  Spucknäpfe,  Kehricht,  Wasch-,  Bade=  und  Schmutzwasser,  die
Hände  und  die  bei  der  Pflege  des  Kranken  getragenen  Kleidungsstücke  des
Pflegepersonals;

durch  Schlußdesinfektion:  die  vom  Erkrankten  benutzten  Schlaf=  und
Wohnräume  und  die  darin  befindlichen  Gegenstände,  wie  Bettstellen,  Bettstücke,
Leib=  und  Bettwäsche,  Kleidungsstücke,  Zimmermöbel,  Bilder  u.  dergl.,  die  vom
Kranken  benutzten  Eß=  und  Trinkgeschirre,  Spucknäpfe.

Bei  der  Desinfeklion  wegen  Lungen=  und  Kehlkopfschwindsucht  sind  die
Räume,  Lagerstellen  und  Gerätschaften  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in
II  Ziffer  20,  Bettzeug,  Wäsche,  Kleidungsstücke  u.  dergl.  nach  II  Ziffer  9  bis  13
der  eingangs  erwähnten  „Reichs-Desinfektionsamweisung“  zu  desinfizieren.

Wo  die  Anwendung  dieser  Methode  auf  Schwierigkeiten  stößt,  kann  sie
durch  die  Desinfektion  mit  Formalin  ersetzt  werden.

Gera,  den  29.  Juni  1012.

Fürstlich  Reuß-Pl.  Ministerium,
Abteilung  für  das  Innere.
Ruckdeschel.