Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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§. 20. 
Mit den aus §. 14 sich ergebenden Maßgaben erfolgt die Bestimmung 
darüber, ob und welches Wittwen- und Waisengeld der Wittwe und den Waisen 
eines Beamten zusteht, durch die oberste Reichsbehörde, welche die Befugniß zu 
solcher Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen kann. 
§. 21. 
Das den Hinterbliebenen eines Beamten zu bewilligende Wittwen- oder 
Waisengeld darf nicht hinter demjenigen Betrage zurückbleiben, welcher denselben 
nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für sie geltenden Bestimmungen 
aus der Reichskasse hätte gewährt werden müssen, wenn der Beamte vor diesem 
Zeitpunkte gestorben wäre. 
§ 22. 
Beamte, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Wittwen- und 
Waisengeldbeiträge zu entrichten haben, sind nicht verpflichtet, einer Militär- oder 
Landesbeamten-Wittwenkasse oder der sonstigen Veranstaltung eines Bundesstaates 
zur Versorgung der Hinterbliebenen von Beamten beizutreten. 
§. 23. 
Diejenigen nach §. 1 zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen 
verpflichteten Beamten, welche Mitglieder einer der im §. 22 bezeichneten Landes- 
anstalten und derselben nicht erst nach der Verkündung dieses Gesetzes beigetreten 
sind, bleiben, wenn sie binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
durch eine schriftliche Erklärung für ihre etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf 
das in den §§. 7 ff. bestimmte Wittwen- und Waisengeld verzichten, von Ent- 
richtung der im §. 3 bestimmten Wittwen- und Waisengeldbeiträge befreit. 
Andernfalls sind sie berechtigt, aus der Landesanstalt auszuscheiden. 
§. 24. 
Diejenigen nach §. 1 zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen 
verpflichteten Beamten, welche vor der Verkündung dieses Gesetzes und während 
sie im Dienste des Norddeutschen Bundes oder des Reichs befindlich waren, auf 
ihren Todesfall ihren Ehefrauen oder Kindern eine Leibrente oder ein Kapital 
oder ihren gesetzlichen Erben ein Kapital bei einer Privat-Versicherungsgesellschaft 
versichert haben, können, falls diese Versicherung zur Zeit des Inkrafttretens dieses 
Gesetzes noch besteht, und wenn sie binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkte 
durch eine schriftliche Erklärung für ihre etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf 
das in den §§. 7 ff. bestimmte Wittwen- und Waisengeld verzichten, durch die 
oberste Reichsbehörde oder die von derselben ermächtigte höhere Reichsbehörde von 
Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge befreit werden. 
 
	        
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