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2. Die Wiedereinziehung oder anderweite Deckung der Vorschüsse
ist durch die Amtsstellen zu fördern. Jede Kasse hat am
1. Februar j. Is. nach Amisstellen getrennte Nachweisungen der
noch vorhandenen Vorschüsse einzureichen; diese Nachweisungen
gehen durch das Finanzbureau an die beteiligten Amtsstellen zum
Zwecke der tunlichst baldigen Aufräumung der Vorschüsse. Sofern
dies in absehbarer Zeit nicht möglich ist, sind die Hinderungsgründe
anzugeben.
§ 32.
Restausgaben.
1. Eine Restausgabe liegt vor, wenn die Ausgabe wirtschaftlich
dem abgelaufenen Rechnungsjahre angehört, aus besonderen Gründen
aber erst nach Ablauf des Rechnungsjahres zur Zahlung gelangen kann.
2. Ausgabe-Beträge, welche im Voranschlag vorgesehen oder
außeretatsmäßig bewilligt, bei Aufstellung des Jahres-Abschlusses
aber noch nicht verwendet sind, werden daher, sofern ihre Verwendung
bestimmt zu erwarten ist, auf Grund besonderer Anweisung
in Restausgabe gestellt und in das neue Rechnungsjahr übernommen.
3. In Höhe der angewiesenen Restausgaben muß Deckung
in barem Bestande beim Abschluß vorgesehen werden.
§ 33.
Quittungen über Ausgaben.
1. Wer Zahlung empfangen hat, ist verpflichtet, darüber zu
quittieren. Die Quittung muß den Betrag in Zahlen und die
Markbeträge auch in Worten, die Bezeichnung des Gegenstandes
und der zahlenden Kasse, Ort und Datum der Zahlung, sowie die
vollständige Namensunterschrift des Empfängers enthalten. Quittungen,
welche unter Anweisungen, Rechnungen, überhaupt auf
Schriftstücke gesetzt werden, welche die obigen Angaben bereits
enthalten, können in der verkürzten Form:
„Betrag empfangen!"
Ort, Datum und Unterschrift
abgegeben werden.
Auf Gehalts= und Lohnzahlungslisten genügt die Beischrift
des Empfängers als Quittung.
2. Werden Gehalts= oder Lohnabzüge gemacht, so hat der
Empfänger über den unverkürzten Betrag zu guittieren.
3. Die Buchhalter haben auf Verlangen Anleitung zur Abfassung
der Quittung zu erteilen; es ist ihnen aber nicht gestattet,
Onittungen zu schreiben.