Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

Gesetzsammlung

für

das  Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.
12.

(Ausgegeben  den  5.  Oktober  1875.)

 

31.  rr  1.—  e.  MW-rr.  4  „

vom  11.  September  1875,
die  Berichtigung  des  der  zur  Ausführung  des  Reichsimpfgesetzes  unterm
14.  April  dieses  Jahres  erlassenen  Regierungs-Verordnung  beigefügten
Formulars  VII.  A.
—se

Das  der  in  Ausführung  des  Reichsimpfgesetes  unterm  14.  April  dieses  Jahres

erlassenen  Regierungs-Verordnung  (Gesetzsammlung  S.  75)  unter  VII.  A.  beigefügte
ormular  zur  Venachrichtigung  der  Gemeindevorstände  von  den  durch  den  Impfarzt  anberaumten
  Impf=  bez.  Revisionsterminen  hat  —  wie  hiermit  mit  Höchster  Genehmigung
bekaunt  gemacht  wird  —  zu  lauten  wie  folgt:
Formular  VII.  A.

Der  Gemeindevorstand  zu  wird  hierdurch  benachrichtigt,
daß  zur  Vornahme  der  dirhährioen  öffentlichen  uentgellich  Impfung  und  Impfrevision
für  die  dortigen  (hiesigen)  Impspflichtigen  (der  Abtheilung  )  folgende  Termine
in  (dem  N.  N.'schen  Gasthofe,  dem  Schulhause)  zu
anberaumt  worden  sind:

 

 

.  zur  Impfung  auf  den  Vor  (Nach)=mittags


B.  zur  Poiisreisüt  uf  Hden....  VVor
(Nachmittags  Uhr.

Der  Gemeindevorstand  wird  zugleich,  unter  Bezugnahme  auf  den  §  5  der  Verordnung
  zur  Ausführung  des  Reichs-Impfgesetzes  ersucht,  nicht  nur  diese  Termine  alsbald
in  ortsÜblicher  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen,  sondern  auch  die  Eltern,  Vormünder
oder  sonstigen  Verpfleger  der  unten  verzeichneten  Kinder  besonders  aufzufordern,  mit  diesen
ihren  Kindern  in  den  oben  bezeichneten  Impf.  und  Revisionsterminen  bei  Vermeidung
der  nachstehend  bemerkten  geseblichen  Nachtheile  zu  erscheinen  oder  zeitig  vor  dem  Termine

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