Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

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IX)  Bei  der  Angabe  des  Bevölkerungs-Zustands  eines  jeden  Orts  sind  alle  zu  der
Orts-Gemeinde  gehoͤrigen  und  in  die  sogenannten  Familien-Register  eingetragenen  Personen
aufzuzaͤhlen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  in  dem  Ort  anwesend  sind,  oder  sich  aus  einer  temporairen
  Ursache  auswärts,  inn  oder  ausserhalb  des  Königreichs  aufhalten  In  dieser  Hinsicht
  sind  junge  Leute,  welche  entweder  in  Kön.  Militairdiensten  stehen,  oder  während  ihrer
Studien,  ihrer  Lehr-oder  Wanderjahre,  oder  als  Dienstboten  von  Hause  abwesend  sind,  in
die  Bevölkerungs-Liste  ihres  Geburtsorts  aufzunehmen.

)  Die  auf  diese  Art  sich  ergebende  Personen-Zahl  ist  in  der  Tabelle  A.  unter  der
Rubrik:  Verbleiben  Ortsangehörige,  einzutragen,  und  der  Eintrag  dieser  Columne
macht  jedesmal  in  der  Tabelle  des  nächstfolgenden  Jahrs  den  Innhalt  der  zweiten  Columne
unter  der  Rubrik:  Bevölkerung  nach  der  vorigen  Eingabe,  aus.  Die  Columne
der  im  Ort  befindlichen  Personen  aus  andern  Orten  des  Königreichs  und
Ausländer  begreift  die  Dienstboten,  Handwerks=  Gesellen,  Lehrjungen,  Kostgänger  und
Andere  unter  sich,  welche  sich  zwar  um  einer  temporairen  Ursache  willen  in  dem  Ort  aufhalten,
  hingegen  einer  andern  Gemeinde  des  Koönigreichs  oder  einem  fremden  Staat  zuehören.



XI)  Die  Tabelle  B.  bezieht  sich  ganz  allein  auf  die  in  das  Familten-Register  sich  eignenden
  Angehörigen  der  Orts=  Gemeinde.  Es  wird  daher  auch  in  der  zweiten  Columne  nur
die  Einwohnerzahl,  welche  die  Tabelle  A.  unter  der  Rubrik  der  verbleibenden  Ortsangehörigen
  enthält,  mit  Ausschluß  der  im  Ort  befindlichen  Personen  aus  andern  Orten  und  Staaten,
  eingetragen.  .

Bei  der  Haupt-Eintheilung  nach  Verschiedenheit  der  Nahrung  und  Gewerbe  koͤnnen
ausser  den  Bediensteten  nur  diejenigen  aufgezaͤhlt  werden,  welche  eine  eigene  Haushaltung
führen,  oder  wenigstens  als  für  sich  bestehende  Gemeinde-Mitglieder,  welche  von  keiner  andern
  Familie  abhängen,  anzusehen  sind.

Unter  die  Columne  der  Handelsleute,  Professionisten  rc.  werden  alle  diejenigen
gezählt,  welche  sich  mit  den  sogenannten  städtischen  Gewerben,  mit  dem  Handel  und  der
Verarbeitung  roher  Preducte  abgeben,  sie  mögen  sich  in  ben  Städten  oder  auf  den  Derfern
aufhalten.  Die  Columne  der  Bauren  und  Weingärtner  begreift  diesenigen  unter
sich,  die  den  Felhbau  auf  eigene  Rechnung  treiben,  sie  mögen  eigene  Grundstücke  bestzen,
oder  dieselbe  als  Pächter  oder  Nuzniesser  innhaben,  und  die  Güter,  die  sie  bauen,  mögen
in  Baurenhôöfen,  in  geringern  Söldengütern  oder  in  einzelnen  Grundestücken  bestehen.  Wenn
ein  Gemeinde:  Mitglied  sich  rheils  mit  einem  stäotischen  Gewerb,  theils  mit  dem  Feldbau
nährt;  se  ist  es  nach  dem  Gewerb,  das  vorzüglich  von  ihm  getrieben  wird,  in  der  Tabelle
aufzuzählen.  Zu  den  Taglöhnern  sind  nur  solche  Personen  zu  rechnen,  welche  ganz  allein
  von  Taglohns  Arbeit  ihre  Nahrung  gewinnen.  In  die  Columne  der  Personen  ohne
bürgerliches  Gewerb  gehören  die  Patrimonialherren,  die  von  dem  Ertrag  ihrer  Güterleben,
  andere  Häuser;  und  Güterb-zer,  welche  von  Hausmiethzinsen  und  von  Verpachtung
ihrer  Grundstücke  den  Unterhalt  beziehen,  Kariralisten  und  Penstonairs,  die  ausser  ihren
Kapitalzinsen  und  Pensionen  beine  andere  Erwerbs=  Quelle  haben.

XII)  Alle  Angaben  der  beiden  Berölkerungs  Tabellen  in  den  gesamten  Kön.  Staaten
haben  sich  auf  einen  bestimmten  Tag,  welchen  Wir  auf  den  3r.  Dec.  jeden  Jahrs  festgeseze