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IX) Bei der Angabe des Bevölkerungs-Zustands eines jeden Orts sind alle zu der
Orts-Gemeinde gehoͤrigen und in die sogenannten Familien-Register eingetragenen Personen
aufzuzaͤhlen, ohne Unterschied, ob sie in dem Ort anwesend sind, oder sich aus einer temporairen
Ursache auswärts, inn oder ausserhalb des Königreichs aufhalten In dieser Hinsicht
sind junge Leute, welche entweder in Kön. Militairdiensten stehen, oder während ihrer
Studien, ihrer Lehr-oder Wanderjahre, oder als Dienstboten von Hause abwesend sind, in
die Bevölkerungs-Liste ihres Geburtsorts aufzunehmen.
) Die auf diese Art sich ergebende Personen-Zahl ist in der Tabelle A. unter der
Rubrik: Verbleiben Ortsangehörige, einzutragen, und der Eintrag dieser Columne
macht jedesmal in der Tabelle des nächstfolgenden Jahrs den Innhalt der zweiten Columne
unter der Rubrik: Bevölkerung nach der vorigen Eingabe, aus. Die Columne
der im Ort befindlichen Personen aus andern Orten des Königreichs und
Ausländer begreift die Dienstboten, Handwerks= Gesellen, Lehrjungen, Kostgänger und
Andere unter sich, welche sich zwar um einer temporairen Ursache willen in dem Ort aufhalten,
hingegen einer andern Gemeinde des Koönigreichs oder einem fremden Staat zuehören.
XI) Die Tabelle B. bezieht sich ganz allein auf die in das Familten-Register sich eignenden
Angehörigen der Orts= Gemeinde. Es wird daher auch in der zweiten Columne nur
die Einwohnerzahl, welche die Tabelle A. unter der Rubrik der verbleibenden Ortsangehörigen
enthält, mit Ausschluß der im Ort befindlichen Personen aus andern Orten und Staaten,
eingetragen. .
Bei der Haupt-Eintheilung nach Verschiedenheit der Nahrung und Gewerbe koͤnnen
ausser den Bediensteten nur diejenigen aufgezaͤhlt werden, welche eine eigene Haushaltung
führen, oder wenigstens als für sich bestehende Gemeinde-Mitglieder, welche von keiner andern
Familie abhängen, anzusehen sind.
Unter die Columne der Handelsleute, Professionisten rc. werden alle diejenigen
gezählt, welche sich mit den sogenannten städtischen Gewerben, mit dem Handel und der
Verarbeitung roher Preducte abgeben, sie mögen sich in ben Städten oder auf den Derfern
aufhalten. Die Columne der Bauren und Weingärtner begreift diesenigen unter
sich, die den Felhbau auf eigene Rechnung treiben, sie mögen eigene Grundstücke bestzen,
oder dieselbe als Pächter oder Nuzniesser innhaben, und die Güter, die sie bauen, mögen
in Baurenhôöfen, in geringern Söldengütern oder in einzelnen Grundestücken bestehen. Wenn
ein Gemeinde: Mitglied sich rheils mit einem stäotischen Gewerb, theils mit dem Feldbau
nährt; se ist es nach dem Gewerb, das vorzüglich von ihm getrieben wird, in der Tabelle
aufzuzählen. Zu den Taglöhnern sind nur solche Personen zu rechnen, welche ganz allein
von Taglohns Arbeit ihre Nahrung gewinnen. In die Columne der Personen ohne
bürgerliches Gewerb gehören die Patrimonialherren, die von dem Ertrag ihrer Güterleben,
andere Häuser; und Güterb-zer, welche von Hausmiethzinsen und von Verpachtung
ihrer Grundstücke den Unterhalt beziehen, Kariralisten und Penstonairs, die ausser ihren
Kapitalzinsen und Pensionen beine andere Erwerbs= Quelle haben.
XII) Alle Angaben der beiden Berölkerungs Tabellen in den gesamten Kön. Staaten
haben sich auf einen bestimmten Tag, welchen Wir auf den 3r. Dec. jeden Jahrs festgeseze