Metadata : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

§.  49.  Formwidrige  Gesetze.  159

dessen  können  mancherlei  Umstände  die  schroffe  Geltendmachung
  solcher  Nichtigkeiten  auf  dem  Gebiete  des
Staatsrechts  zurückdrängen.  Vor  Allem  kann  es  bei
der  sehr  unbestimmten  Gränze  zwischen  Gesetz  und  Verordnung
  im  einzelnen  Falle  nicht  ganz  unzweifelhaft  und
nicht  allgemein  anerkannt  sein,  dass  die  ständische  Verabschiedung
  rechtswidrig  unterlassen  worden  sei;  selbst
die  behauptete  Formwidrigkeit  bei  der  Verabschiedung
kann  zweifelhaft  sein.  Dabei  wird  es  besonders  auf  das

zukünftige  Verhalten  der  Ständeversammlung,  als  des

vorzugsweise  betheiligten  und  zur  Entscheidung  berufenen
  Organs  ankommen;  die  Ständeversammlung  kann
unter  Umständen  durch  nachträgliche,  ausdrücklich  oder
stillschweigend  ertheilte  Anerkennung  auch  einen  heilenden
  Einfluss  ausüben.  Die  Frage  über  das  Verhalten

habungen  der  Geschäftsordnung,  ungenügende  Legitimation  einzelner
  Abgeordneter,  werden  nach  Umständen  das  Gesammtresultat
  einer  Thätigkeit  der  Ständeversammlung  nicht  alteriren,
sondern  ihre  Erledigung  als  interne  Reclamationsfälle  finden.  In
jedem  einzelnen  Falle  würde  also  vor  Allem  der  Umfang  der
Wirkung  eines  Formmangels  genau  zu  bestimmen  sein.  Vortreffliche
  Winke  in  dieser  Hinsicht  enthält  dieEntwickelung  Jhering’s,
Geist  des  römischen  Rechts  III.,  1.  S.  213  fIg.

³  Es  ist  überhaupt  zu  bedenken,  dass  sich  das  Staatsleben
nicht  immer  in  der  Richtung  einfacher  Linien  bewegt,  dass  Störungen
  desselben  vorkommen,  die  durch  späteres  Zusammenwirken
  der  Organe  wieder  ausgeglichen  werden.  Die  Definitiventscheidung
  über  den  Erfolg  staatsrechtlicher  Handlungen  ist  oft
nicht  sofort  möglich;  bisweilen  erscheint  die  Bedeutung  eines
solchen  Thatbestandes  als  schwebend,  durch  die  Möglichkeit  einer
Korrektur  bedingt.  Darin  liegt  ein  bemerkenswerther  Gegensatz
zur  Behandlung  privatrechtlicher  Verhältnisse,  die  in  der  Regel
eine  absolute  Beurtheilung  zulassen.  —  Wenn  v.  Wächter  (Württembergisches
  Privatrecht  II.  S.  27.)  ausführt,  dass  bei  einem
rechtswidrig  als  Verordnung  publizirten  Gesetze  die  Publikation.