§. 49. Formwidrige Gesetze. 159
dessen können mancherlei Umstände die schroffe Geltendmachung
solcher Nichtigkeiten auf dem Gebiete des
Staatsrechts zurückdrängen. Vor Allem kann es bei
der sehr unbestimmten Gränze zwischen Gesetz und Verordnung
im einzelnen Falle nicht ganz unzweifelhaft und
nicht allgemein anerkannt sein, dass die ständische Verabschiedung
rechtswidrig unterlassen worden sei; selbst
die behauptete Formwidrigkeit bei der Verabschiedung
kann zweifelhaft sein. Dabei wird es besonders auf das
zukünftige Verhalten der Ständeversammlung, als des
vorzugsweise betheiligten und zur Entscheidung berufenen
Organs ankommen; die Ständeversammlung kann
unter Umständen durch nachträgliche, ausdrücklich oder
stillschweigend ertheilte Anerkennung auch einen heilenden
Einfluss ausüben. Die Frage über das Verhalten
habungen der Geschäftsordnung, ungenügende Legitimation einzelner
Abgeordneter, werden nach Umständen das Gesammtresultat
einer Thätigkeit der Ständeversammlung nicht alteriren,
sondern ihre Erledigung als interne Reclamationsfälle finden. In
jedem einzelnen Falle würde also vor Allem der Umfang der
Wirkung eines Formmangels genau zu bestimmen sein. Vortreffliche
Winke in dieser Hinsicht enthält dieEntwickelung Jhering’s,
Geist des römischen Rechts III., 1. S. 213 fIg.
³ Es ist überhaupt zu bedenken, dass sich das Staatsleben
nicht immer in der Richtung einfacher Linien bewegt, dass Störungen
desselben vorkommen, die durch späteres Zusammenwirken
der Organe wieder ausgeglichen werden. Die Definitiventscheidung
über den Erfolg staatsrechtlicher Handlungen ist oft
nicht sofort möglich; bisweilen erscheint die Bedeutung eines
solchen Thatbestandes als schwebend, durch die Möglichkeit einer
Korrektur bedingt. Darin liegt ein bemerkenswerther Gegensatz
zur Behandlung privatrechtlicher Verhältnisse, die in der Regel
eine absolute Beurtheilung zulassen. — Wenn v. Wächter (Württembergisches
Privatrecht II. S. 27.) ausführt, dass bei einem
rechtswidrig als Verordnung publizirten Gesetze die Publikation.