Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Jahre  1878)  publicirten  Uebereinkunft  mit  dem  Gesammthause  Schönburg,  das
evangelisch-lutherische  Landesconfistorium  wegen  Zahl  und  Eintheilung  der  Ephoral—
bezirke,  was  folgt:

&  1.  Die  Zahl  der  Ephoralbezirke  wird,  unter  Aufhebung  der  Superintendenturen
Auerbach,  Bischofswerda,  Frankenberg,  Frauenstein,  Lößnitz,  Markneukirchen,
Nossen,  Pegau,  Waldenburg,  Waldheim  und  Wurzen,

auf  25  und  deren  Eintheilung  wie  in  der  Beilage  bestimmt.  —-ZÄDIeneueEmtheIlunqtrittmttdem1Januar1879

  bezüglich  der  nach  81
in  Wegfall  kommenden  Superintendenturen,  wenn  sie  schon  vorher  erledigt  werden
sollten,  mit  dem  Tage  der  Erledigung  in  Kraft.

§#  3.  Von  dem  Tage  der  Inkrafttretung  (8  2)  sind  die  Ephoralgeschäfte,  einschließlich
  der  bereits  anhängigen,  von  denjenigen  Ephoren  zu  besorgen,  welche  nach  §  1
von  da  an  für  dieselben  zuständig  werden.

Die  Geschäftsberichte  auf  das  Jahr  1878  und  sonstige  das  Jahr  1878  betreffende
Officialarbeiten  sind  noch  von  denjenigen  Ephoren  zu  erledigen,  welche  am  Schlusse  des
Jahres  für  dieselben  zuständig  waren.

Funeral=  und  ähnliche  Kassen,  welche  in  den  nach  §  1  in  Wegfall  kommenden
Ephoralbezirken  bestehen,  bleiben  von  der  neuen  Bezirkseintheilung  unberührt.  Die
etwa  in  Folge  der  neuen  Bezirkseintheilung  zu  treffenden  Aenderungen  bleiben  zunächst
der  besonderen  Erwägung  der  Betheiligten  vorbehalten.

&  4.  Mit  dem  Tage  der  Inkrafttretung  (§  2)  sind  die  Ephoralacten  an  den  nach
§  1  zuständigen  Superintendenten  abzugeben.

Die  Acten  sind  thunlichst  nach  Parochien  zu  sondern.  Die  Abgabe  erfolgt  mittelst
Verzeichnisses.  Acten  über  noch  zu  erledigende  Sachen  sind  besonders  abzugeben  und  zu
verzeichnen.  Generalacten  sind  an  diejenige  Superintendentur  abzugeben,  welcher  die
Mehrzahl  der  betreffenden  Parochien  zugehört.

Die  abgegebenen  Acten  sind  in  das  Repertorium  und  Archiv  derjenigen  Superintendenturen
  aufzunehmen,  welche  dieselben  erhält.

Siegel  und  Stempel  der  in  Wegfall  kommenden  Superintendenturen  sind  nach
Erledigung  der  Geschäfte  in  §§  3  und  4  an  das  evangelisch-lutherische  Landesconsistorium
  einzusenden.

Die  etwa  vorhandenen  Bibliotheken  der  in  Wegfall  kommenden  Superintendenturen
verbleiben  bis  auf  weitere  Anordnung  bei  dem  Archive  des  betreffenden  Pfarramtes.
Dem  evangelisch-lutherischen  Landesconsistorium  sind  jedoch  Kataloge  dieser  Bibliotheken.
einzusenden.

*&  5.  Die  Inhaber  der  nach  §  1  in  Wegfall  kommenden  Superintendenturen
behalten  auch  nach  deren  Aufhebung  Titel  und  Rang  eines  Superintendenten

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