Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Gesetzlammlung

für  das

Fürstentum  Keuß  jüngerer  Linie.
Nr.  781.

Inhalt:  Geseb,  die  Versorgung  der  Witwen  und  Waisen  der  Staatsbeamten  und  anderer  öffentlicher
Diener  betressend.

Gesetz
vom  6.  Juni  1911,
die  Versorgung  der  Witwen  und  Waisen  der  Staatsbeamten  und
anderer  öffentlicher  Diener  betreffend.

ZIm  Namen  Seiner  Durchlaucht  des  Lars#en  Deinrich  XIV.  Reuß  j.  L.
verordnen
Wir  Heinrich  der  Siebenundzwawigste,
Erbprin)  Reuh,  Regent  des  Furstentums  Reuß  j.  L.,
hiermit  unter  Zustimmung  des  Landtags,  was  folgt:

§  1.
Die  Witwen  und  die  hinterbliebenen  unverheirateten  ehelichen  oder  legitimierten
  Kinder  unter  21  Jahren
1.  der  Staatsbeamten  im  Sinne  von  §  1  des  Gesetes  über  den  Zivilstaatsdienst
  vom  9.  Oktober  1891,
der  Lehrer  an  den  öffentlichen  Volksschulen,  dem  städtischen  Realgymnasium
  und  der  Zabelschen  höheren  Töchterschule  in  Gera  und
am  Rettungshause  in  Hohenleuben,

Ausgegeben  am  28.  Juni  1911.

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