Gesetzlammlung
für das
Fürstentum Keuß jüngerer Linie.
Nr. 781.
Inhalt: Geseb, die Versorgung der Witwen und Waisen der Staatsbeamten und anderer öffentlicher
Diener betressend.
Gesetz
vom 6. Juni 1911,
die Versorgung der Witwen und Waisen der Staatsbeamten und
anderer öffentlicher Diener betreffend.
ZIm Namen Seiner Durchlaucht des Lars#en Deinrich XIV. Reuß j. L.
verordnen
Wir Heinrich der Siebenundzwawigste,
Erbprin) Reuh, Regent des Furstentums Reuß j. L.,
hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt:
§ 1.
Die Witwen und die hinterbliebenen unverheirateten ehelichen oder legitimierten
Kinder unter 21 Jahren
1. der Staatsbeamten im Sinne von § 1 des Gesetes über den Zivilstaatsdienst
vom 9. Oktober 1891,
der Lehrer an den öffentlichen Volksschulen, dem städtischen Realgymnasium
und der Zabelschen höheren Töchterschule in Gera und
am Rettungshause in Hohenleuben,
Ausgegeben am 28. Juni 1911.
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