Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXIX.  583
Artikel  5.
Antragstellung  und  Abstimmung.

Der  Antrag  auf  Errichtung  einer  Viehversicherungsanstalt  kann  bei  dem  Gemeinderat  von
Viehbesitzern  der  Gemeinde  gestellt  werden  und  ist  zur  Abstimmung  zu  bringen,  wenn  die  Zahl
der  Antragstellenden  mindestens  doppelt  so  viel  beträgt,  als  der  Gemeinderat  Mitglieder  zählt.

Die  Abstimmung  der  Viehbesitzer  erfolgt  auf  Grund  der  erforderlichenfalls  richtiggestellten
Liste  der  letzten  Vichzählung.  Der  Gemeinderat  legt  diese  Liste  unter  Benachrichtigung  der
Viehbesitzer,  daß  ihnen  während  acht  Tagen  die  Einsicht  frei  stehe,  und  daß  Einsprachen  gegen
die  Richtigkeit  oder  Vollständigkeit  der  Liste  während  der  Auflegung  bei  dem  Gemeinderat
geltend  zu  machen  sind,  an  einem  geeigneten  Orte  auf.

Über  erfolgte  Einsprachen  gegen  die  Richtigkeit  oder  Vollständigkeit  der  Liste  entscheidet
der  Gemeinderat  endgültig.

Die  Einladung  geschieht  durch  Eröffnung  an  die  einzelnen  Viehbesitzer  und  sonst  ortsübliche
  Bekanntmachung.

Wenn  die  öffentliche  Verkündigung  vorschriftsmäßig  stattgefunden  hat,  steht  niemand  der
Einwand  zu,  daß  er  nicht  eingeladen  worden  sei.

Artikel  6.
Auflösung.

Die  Auflösung  einer  Ortsviehversicherungsanstalt  kann  von  den  Viehbesitzern  beschlossen
werden,  wenn  mindestens  ein  Fünftel  der  versicherten  Viehbesitzer  den  Antrag  stellt  und  in
der  Abstimmungstagfahrt  dem  Auflösungsantrag  mindestens  die  Hälfte  der  Viehbesitzer  zustimmt.

Die  Auflösung  kann  nur  auf  Jahresschluß  erfolgen.

Der  Austritt  muß  mindestens  3  Monate  vor  Jahresschluß  der  Verbandsleitung  angezeigt
werden.

 

Artikel  7.
Verhandlungskosten.

Die  Kosten  der  Verhandlung  über  die  Errichtung  oder  Auflösung  einer  Ortsviehversicherungsanstalt
  fallen  der  Gemeindekasse  zur  Last.  Die  durch  die  Mitwirkung  staatlicher  Behörden
veranlaßten  Kosten  werden  auf  die  Staatskasse  übernommen.

Artikel  8.
Ausschluß  von  Viehbesitzern  aus  der  Versichermg.
Auf  Antrag  oder  nach  Anhörung  des  Vorstands  der  Versicherungsanstalt  können  einzelne
Viehbesitzer  wegen  der  Schwierigkeit  der  Überwachung  ihrer  Viehbestände  oder  wegen  des  durch
die  örtlichen  oder  wirtschaftlichen  Verhältnisse  bedingten  besonders  hohen  Grades  der  Verlustgefahr

  durch  den  Bezirksrat  von  der  Mitgliedschaft  zur  Versicherungsanstalt  dauernd  oder
zeitweise  ausgeschlossen  werden.