Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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I&  17.  Verordnung,

die  Erpropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Güterbahnhofs
in  Dresden  betreffend;

vom  13.  März  1875.

Da.  die  andauernde  namhafte  Steigerung  des  Güterverkehrs  auf  dem  hiesigen  Güter—
bahnhofe  außer  der  Vermehrung  der  dasigen  Rangirgleise  eine  damit  im  Zusammenhange
stehende  Verlegung  der  nach  dem  Kohlenbahnhofe  führenden  Hauptgleise  und  Einschaltung
eines  zweiten  sogenannten  Auszieh-  oder  Ablaufgleises  aus  Rücksichten  auf  die  Sicherheit
und  Ordnung  des  Betriebs  nothwendig  macht,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung
von  dem  Ministerium  des  Innern  auf  Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation
von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli
1855  (Seite  121  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1855)  andurch  verordnet,
  wie  folgt:

#  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  auf  die
Verlegung  und  Herstellung  der  gedachten  Gleisanlagen  für  den  hiesigen  Güterbahnhof
in  Anwendung  zu  bringen.

6&2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Anlagen  zu  beobachtenden
Verfahrens  und  der  diesfallsigen  Instruction  der  Straßenbau-Commission  und  der
Taxatoren  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (Seite  374  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes

  vom  Jahre  1835),  sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren
Verordnungen  enthalten  sind.

#3.  Von  den  im  §  1  erwähnten  Anlagen  werden  die  Fluren

Dresden  und

Plauen
betroffen.

Dresden,  am  13.  März  1875.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

li

1875.  22